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Parteitag/2016.2/Antragsportal/Grundsatzprogrammantrag - 001: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Definition wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 1995 (Az.: 1 BvR 718/89) gekippt. Aufgrund der Bindungswirkung des BVerfG-Urteils musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise anschließen, so dass in Entscheidungen des BGH die reine Anwendung psychischer Gewalt grundsätzlich nicht mehr als ausreichend für den Straftatbestand der Nötigung angesehen wird.
 
Diese Definition wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 1995 (Az.: 1 BvR 718/89) gekippt. Aufgrund der Bindungswirkung des BVerfG-Urteils musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise anschließen, so dass in Entscheidungen des BGH die reine Anwendung psychischer Gewalt grundsätzlich nicht mehr als ausreichend für den Straftatbestand der Nötigung angesehen wird.
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Version vom 26. Juni 2016, 08:53 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer GP001
Einreichungsdatum 20 März 2016 09:10:15 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Bastian

Antragstyp Grundsatzprogramm
Zusammenfassung des Antrags Gewalt ablehnen!
Letzte Änderung 26.06.2016
Status des Antrags

Pictogram voting support.svg Antrag wurde eingereicht

Abstimmung

Pictogram voting rename.svg Zurückgezogen

Antragstitel

Gewalt ablehnen!

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die PIRATEN Brandenburg sprechen sich gegen jede Anwendung und/oder Androhung von Gewalt aus.

Friedliche Sitzblockaden betrachten PIRATEN Brandenburg nicht als Gewalt, obwohl die derzeitige Rechtlage Gegenteiliges formuliert. Jede(r), die/der an friedlichen Sitzblockaden teilnimmt, muss dies für sich selbst entscheiden.

Das Gewaltmonopol des Staates darf nicht aufgeweicht werden. Auswüchse des staatlichen Gewaltmonopols sind ebenfalls nicht hinnehmbar und sind zu ahnden.

Antragsbegründung

Die Anwendung und/oder Androhung von Gewalt ist kein Mittel der zivilisierten, politischen Auseinandersetzung.

Sitzblockaden werden aufgrund kreativer Auslegung in der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Anwendung von Gewalt definiert. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sich diese Rechtsprechung in der Zukunft ändert.

Diese Definition wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 1995 (Az.: 1 BvR 718/89) gekippt. Aufgrund der Bindungswirkung des BVerfG-Urteils musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise anschließen, so dass in Entscheidungen des BGH die reine Anwendung psychischer Gewalt grundsätzlich nicht mehr als ausreichend für den Straftatbestand der Nötigung angesehen wird.

Piratenpad

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Welchen Sinn macht es, in einem langfistigen Grundsatzprogramm auf die derzeitige Rechtlage zu verweisen? --uk 18:31, 12. Mai 2016 (CEST)

  • Welchen Sinn macht es, Politik zu gestalten. Steht doch alles im GG. --- Bastian (Diskussion) 19:15, 12. Mai 2016 (CEST)


Was verstehst Du unter Androhung von Gewalt? Ist bereits die Annahme einer zukünftigen Handlungsmöglichkeit bei Eintreten vorgegebener Umstände eine Androhung?
Ich gehe davon aus, daß dieser Antrag als Reaktion auf den Wahlkampf von Raimund erfolgt. Aber war dies schon eine Androhung von Gewalt oder bloß eine Überreaktion des politischen Gegners? Holger-DOS


Mir scheint, der Antrag ist nur eingstellt, um etwas gegen Raimond sagen zu können - und genau das lehne ich ab. Wenn Du Raimonds Erklärung gelesen hast, wirst du verstehen, dass es hier nicht um Androhung von Gewalt gehat, sondern um die Verteidigung genau dieser Demokratie. Daher bin ich gegen diesen Antrag. Geka

  • Sei dagegen, ist Dein gutes Recht. Aber meinst Du wirklich, ich denke so eindimensional? Ich gehe mit Sicherheit nicht auf Deppenmeinungen zu Art. 20 Abs. 4 GG ein. Man wird sich positionieren müssen. Und darauf kommt es an.

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

Dein Argument?