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Parteitag/2018.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001

3.173 Bytes hinzugefügt, 10:43, 28. Okt. 2018
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=20172018.x1
|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
:(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
*'''Alternativantrag 1 zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder der aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
 
*'''Alternativantrag 2 zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der Gliederungsparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen mindestens 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, beruft der nächsthöhere Gebietsverband einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein.
:(6) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt.
:(7) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst.
:(8) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband.
:(9) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(10) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
 
 
 
|begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
:Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll.
:Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen.
 :Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich stark an die Satzungsregelungen des Landesverbandes Thüringen an.|prüficon=12|urltype=Parteitag/20172018.x1|abstimmung=13
|wikiBenutzer=Thomas(OHV)
}}
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?[[Benutzer:Geka FF|Geka FF]] ([[Benutzer Diskussion:Geka FF|Diskussion]]) 12:37, 9. Dez. 2017 (CET)# ?[[Benutzer:Neythomas|Neythomas]] ([[Benutzer Diskussion:Neythomas|Diskussion]])# [[Benutzer:Stefan Gue|Stefan]] ([[Benutzer Diskussion:Stefan Gue|Diskussion]])
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?[[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]): § 5b entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 28a, wo in der Satzung die entsprechende Regelung steht, ist mE zweitrangig, die Alternativen zu § 5b gehören mE in die Satzungen der Gliederungen und nicht in die Landessatzung, falls man alles in §§ 5 a,b ... regeln wollte fehlt mE noch die Spaltung einer Gliederung (nur für den Fall, daß wir mal wieder mehr stimmberechtigte Mitglieder werden)# ?[[Benutzer:ThomasG|ThomasG]] ([[Benutzer Diskussion:ThomasG|Diskussion]])# [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]])
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
§5b, erste Fassung (Landesparteitag beschließt über Aufgliederung) befürworte ich prinzipiell. Eine Erläuterung, wer die notwendige Urabstimmung der Gliederungsmitglieder organisiert, wenn kein Gliederungsvorstand mehr existiert, sind noch notwendig. -- [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 09:50, 8. Dez. 2017 (CET)
 
Für die Urabstimmung gelten die Regelungen in § 26 der Landessatzung entsprechend.[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
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