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SAPO/WP/0017: Unterschied zwischen den Versionen

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|begruendung=Begründung: Erstens ist die im entsprechenden Kapitel geforderte Übertragung der Aufgaben an die Staatsschutzabteilung der Polizei vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes indiskutabel. Die schon jetzt aufgeweichte Trennung hat bspw. dazu geführt, dass geplante polizeiliche Razzien in der rechtsextremen Szene über V-Leute an diese verraten wurden. Darüber hinaus würde eine Auflösung des LAfVs dazu führen, dass plötzlich das BAfVs für Fälle in Brandenburg zuständig wäre. Eine komplette Auflösung des Verfassungsschutzes ist zudem angesichts der aktuellen Sicherheitslage (v. A. politisch-motivierte Kriminalität rechts und das Anwachsen einer tschetschnisch-islamistischen Szene in Brandenburg) im Wahlkampf nicht vermittelbar. Außerdem wird das BbgVerfSchG gerade nouvelliert und um einige sinnvolle Punkte (Stärkung der parl. Kontrollkommission, ständiger, hauptamtlicher Bevollmächtigter der parl. KK, Whistleblowerschutz). Diesen Prozess sollten wir kritisch begleiten und konkrete Kritik anbringen.
 
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2019, 18:46 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer WP 0017
Einreichungsdatum 11 Mai 2019 08:49:25 (UTC)
Antragssteller

Neythomas

Antragstyp Wahlprogramm
Zusammenfassung des Antrags Der Abschnitt zur Auflösung des Verfassungsschutzes wird gestrichen
Letzte Änderung 17.06.2019
Status des Antrags

Pictogram voting support.svg Antrag wurde eingereicht

Abstimmung

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Antragstitel

Auflösung des Verfassungsschutzes streichen

Antragstext

Der OPT möge beschließen, das Kapitel 6.1 ("Auflösung des Verfassungsschutzes") des Wahlprogrammes ersatzlos zu streichen.

Antragsbegründung

Begründung: Erstens ist die im entsprechenden Kapitel geforderte Übertragung der Aufgaben an die Staatsschutzabteilung der Polizei vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes indiskutabel. Die schon jetzt aufgeweichte Trennung hat bspw. dazu geführt, dass geplante polizeiliche Razzien in der rechtsextremen Szene über V-Leute an diese verraten wurden. Darüber hinaus würde eine Auflösung des LAfVs dazu führen, dass plötzlich das BAfVs für Fälle in Brandenburg zuständig wäre. Eine komplette Auflösung des Verfassungsschutzes ist zudem angesichts der aktuellen Sicherheitslage (v. A. politisch-motivierte Kriminalität rechts und das Anwachsen einer tschetschnisch-islamistischen Szene in Brandenburg) im Wahlkampf nicht vermittelbar. Außerdem wird das BbgVerfSchG gerade nouvelliert und um einige sinnvolle Punkte (Stärkung der parl. Kontrollkommission, ständiger, hauptamtlicher Bevollmächtigter der parl. KK, Whistleblowerschutz). Diesen Prozess sollten wir kritisch begleiten und konkrete Kritik anbringen.

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