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Satzung/Kreissatzung

310 Bytes hinzugefügt, 11:58, 23. Jul. 2009
K
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* zu § 1 (2): Kurzbezeichnung nur PIRATEN oder PIRATEN MOL ? --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:41, 23. Jul. 2009 (CEST)
* zu $ 5 (1): Dazu steht in unserer Landessatzung(Entwurf) nichts. Die Bundessatzung schreibt zwar cor, dass der Austritt schriftlich anzuzeigen ist, aber sagt nicht, wem das anzuzeigen ist. Sollte noch in Landessatzung geregelt werden! --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:41, 23. Jul. 2009 (CEST)
* zu § 9a (1): Drei im Vorstand sollten erst einmal reichen. --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
* zu § 9a (1b): Sollen wir uns das offenhalten, Beisitzer für z.B. Fachthemen wählen zu können? Fände ich ganz praktisch. --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
* zu § 9a (9): Ist zu stark geregelt. Ein Bericht des Vorstandes reicht. Die Entlastungsregelung kann IMHO raus, da so etwas bereits im BGB geregelt ist. Aber da würde ich gern eure Meinung hören. --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
* habe jetzt erst einmal bis $ 9b (2) durchgesehen. Sehe aber noch einige "Kinken" danach. --[[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
 
== Abschnitt A: Grundlagen ==
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am xx09.0x08.2009.
===§ 9a - Der Vorstand===
(1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf drei Piraten an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, ein Schriftführer stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister.
(1a1b) Die genaue Anzahl Zusätzlich kann der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Wahlkreisparteitag Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl muss immer ungerade seinbis zu fünf Beisitzer wählen(1b) Beisitzer sind Teil des Vorstandes, jedoch nicht stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht
handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters
unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert vom 2. Vorsitzenden, sollte dieser ebenfalls verhindert sein vom 3. Vorsitzenden, ansonsten von einem anderen VorstandsmitgliedKreisschatzmeister. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2a) Der Schriftführer ist der Protokollführer der Versammlung. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, kann der Versammlungsleiter ernennt einen Piraten zum Protokollführer bestimmen. Ist der Schriftführer Versammlungsleiter, ist ebenfalls ein eigener Protokollführer zu ernennen.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Kreisverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
 
[[Kategorie:Ingolstadt|Satzung]]
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