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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.10

92 Bytes hinzugefügt, 14:33, 9. Sep. 2010
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'''Begründung:'''
 
Die Rückgabe der Ausweise wird in § 5 (2) der Bundessatzung geregelt.
 
'''Anmerkung:'''
Der Kreisverband ist nicht die ausgebende Stelle des Ausweises. Regelungen zu Ausweisen sollten zentral durch die Bundessatzung für alle einheitlich sein. Eine extra Festschreibung in der Kreissatzung wird für unnötig erachtet. Die Ausweise dienen nicht zur Identifizierung, es ist somit nutzlos die Mitgliedsausweise von Mitgliedern, welche die Mitgliedschaft beendigen, einzusammeln. Den Verwaltungsaufwand durch zusätzliches Porto und Entsorgung kann gespart werden. Eine Gefahr durch Missbrauch alter Ausweise ist nicht gegeben, weil die Ausweise sowieso nicht fälschungssicher sind.
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