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Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2015-09-27 und Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2017-09-20: Unterschied zwischen den Seiten

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<font size=3>'''der Piratenpartei Deutschland'''</font><br>
 
<font size=3>'''der Piratenpartei Deutschland'''</font><br>
 
<font size=3>'''beschlossen am 27.08.2013'''</font><br>
 
<font size=3>'''beschlossen am 27.08.2013'''</font><br>
<font size=3>'''zuletzt geändert am 27.09.2015'''</font><br>
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<font size=3>'''zuletzt geändert am 20.09.2017'''</font><br>
  
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===Art. 1: Allgemeines===
 
===Art. 1: Allgemeines===
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
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:1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg und arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Landesverband und zu relevanten Themen zumindest über die parteiinternen Mailinglisten zu veröffentlichen.  
 
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:2.) Es gelten die §§ 17 bis 20 der Landessatzung in Verbindung mit dieser Geschäftsordnung.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen VertreterIn. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem sind die Mitglieder des Landesverbandes unverzüglich darüber zu informieren.
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:3.) Die Geschäftsordnung kann jederzeit auf Antrag in einer Landesvorstandssitzung geändert werden.
 
 
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten beziehungsweise die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
 
 
 
(4) Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
 
 
 
(5) Die Geschäftsordnung kann auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Antrag zur Vorstandssitzung zu stellen.
 
 
 
  
 
===Art. 2: Der Vorstand===
 
===Art. 2: Der Vorstand===
(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Landesverbandes Brandenburg. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Landesverband und zu relevanten Themen über die parteiüblichen Kanäle zu veröffentlichen.
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:1.) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt und als Anlage zur Geschäftsordnung dokumentiert. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich allein zu Entscheidungen berechtigt. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
 
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:2.) Vertretungsregelungen sind zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit zu treffen.
(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder werden durch einen gesonderten Beschluss geregelt.
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:3.) Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so informiert es umgehend die anderen Vorstandsmitglieder und bestimmt seine/n VertreterIn. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet
 
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:4.) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen; die Mitglieder des Landesverbandes sind unverzüglich darüber zu informieren.  
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:5.) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.  
  
 
===Art. 3: Vorstandssitzungen===
 
===Art. 3: Vorstandssitzungen===
  
(1) Vorstandssitzungen finden grundsätzlich parteiöffentlich statt. Interessierte Piraten können der Sitzung des Landesvorstandes beiwohnen. Weitere Gäste können durch Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes zugelassen werden.
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:1.) Es gilt § 19 der Landessatzung.
 
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:2.) Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.
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:3.) Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben. Wird ein regelmäßiger Sitzungsturnus durch den Landesvorstand vereinbart (Jour Fix), ist die Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ausreichend.
 
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:4.) Vorstandssitzungen werden über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Landesverbandes und das Landeswiki angekündigt.  
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der/Die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
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:5.) Vorstandssitzungen können auch online bzw. fernmündlich abgehalten werden.  
 
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:6.) Beschließt der Vorstand nichtöffentlich zu tagen oder einen Teil der Sitzung nichtöffentlich abzuhalten, ist die Begründung zu protokollieren. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind - soweit möglich - der Parteiöffentlichkeit mitzuteilen.  
(4) Eine Vorstandssitzung kann online bzw. fernmündlich abgehalten werden. Für solche online bzw. fernmündlichen Sitzungen gelten prinzipiell die gleichen Regeln. Wortmeldungen anwesender PiratInnen sind der Versammlungsleitung mit geeigneten Mitteln, die nicht störend sind, anzuzeigen. Werden störende Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.
 
 
 
====Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen====
 
(1) Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstands schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist von 7 Tagen unterlaufen werden. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben.
 
 
 
(2) Vorankündigungen der Sitzung erfolgen (auch bei online bzw. fernmündlichen Sitzungen) über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Landesverbandes und das Landeswiki.
 
 
 
====Art. 3.2: Anträge an den Landesvorstand====
 
(1) Der Landesvorstand nimmt Wünsche und Anfragen  von jedem entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Landesverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden.  
 
 
 
(2) Der Landesvorstand nimmt Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Landesverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
 
 
 
(3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach §21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach §23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
 
 
 
(4) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. AntragstellerInnen sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
 
 
 
====Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung====
 
(1) Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind generell zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Abstimmung darüber fordert.
 
 
 
====Art. 3.4: Sitzungsleitung und Protokollführung====
 
(1) Die Sitzung wird, wenn möglich, durch den/die 1. Vorsitzende/n eröffnet. Daraufhin wird ein Versammlungsleiter von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Der Versammlungsleiter muss nicht Vorstandsmitglied sein.
 
 
 
(2) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Der/Die ProtokollführerIn wird zu Beginn der Sitzung aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Es ist außerdem zulässig, eine/n ProtokollführerIn, der nicht Vorstandsmitglied ist, zu wählen.
 
 
 
(3) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Diskussionsbeiträge werden, wenn nicht anders vom Beitragenden gewünscht, unpersonalisiert und stichpunktartig festgehalten.
 
 
 
(4) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Landesvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.
 
  
(5) Die Protokolldokumente sind zu archivieren.
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===Art. 3.1: Sitzungsleitung und Protokollführung===
  
====Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse====
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:1.) Nach Eröffnung der Sitzung wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung muss nicht aus Vorstandsmitgliedern bestehen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
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:2.) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Nach Sitzungsbeginn werden die für die Protokollführung zuständigen Vorstandsmitglieder gewählt. Es ist zulässig, das Protokoll gemeinsam zu erstellen. Die Protokollführung kann auch durch andere Mitglieder erfolgen.
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:3.) Das Protokoll wird grundsätzlich als Ergebnisprotokoll geführt. Anträge, Beschlüsse, Umlaufbeschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Stellungnahmen werden protokolliert. Auf Wunsch können auch Diskussionsbeiträge - stichpunktartig und grundsätzlich in anonymisierter Form - protokolliert werden.
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:4.) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Landesvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.  
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:5.) Die Protokolldokumente sind zu archivieren.  
  
(2) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
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===Art. 3.2: Abstimmungen und Beschlüsse===
  
====Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse====
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:1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
(1) Es sind Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen möglich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und schnellstmöglich im Landeswiki zu veröffentlichen.
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:2.) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind grundsätzlich 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
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:3.) Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.
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===Art. 3.3: Anfragen und Anträge an den Landesvorstand===
  
(2) Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.
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:1.) Der Landesvorstand nimmt Anfragen und Anträge in Schriftform per Post oder E-Mail entgegen und veröffentlicht sie, wenn möglich, im Landeswiki. Der Eingang wird vom Vorstand bestätigt. Die Behandlung soll innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen erfolgen, die Reihenfolge ergibt sich grundsätzlich aus dem Zeitpunkt des Einreichens. Bei thematischen Zusammenhängen sollen Anfragen und Anträge direkt nacheinander behandelt werden. Ist die Anzahl von Anfragen und Anträgen so umfangreich, das sie nicht alle in einer Sitzung behandelt werden können, werden die unbehandelten Themen auf der nächsten Sitzung vorrangig behandelt. Die Auswahl der Themen beschließt in diesem Fall der Vorstand. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
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:2.) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen.
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:3.) Anfragen und Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn einzureichen. Wenn der Vorstand es beschließt, können auch später eingegangene Anfragen und Anträge behandelt werden.
  
(3) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse können nur von Vorstandsmitgliedern initiiert werden.
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===Art. 3.4: Rederecht===
  
====Art. 3.7: Rederecht====
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:1.) Jedes Mitglied hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in online bzw. fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
(1) Jede*r PiratIn hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in online bzw. fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
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:2.) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.  
  
(2) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner*innen erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner*in und Redezeit liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.
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===Art. 3.5: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung===
  
====Art. 3.8: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung====
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:1.) Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmende, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Sind Teilnehmende dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann nach dem dritten Ruf ein Raumverweis erfolgen.
(1) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein/e RednerIn während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm/ihr nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Der Versammlungsleiter kann TeilnehmerInnen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Sind Teilnehmende dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann er/sie nach dem dritten Mal des Raumes verwiesen werden.
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:2.) Werden störende Mitglieder oder Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.  
  
===Art. 4: Tätigkeitsbericht===
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===Art. 3.6: Online-Übertragung und Aufzeichnung===
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zur Entlastung auf dem Landesparteitag, der den nächsten Vorstand wählt, zu Protokoll zu geben. Der Tätigkeitsbericht kann vor dem Landesparteitag veröffentlicht oder auf dem Landesparteitag mündlich vorgetragen werden. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.
 
  
(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.
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Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind generell zulässig, sofern dem die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht widerspricht.  
  
(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.
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===Art. 4: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten===
  
===Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten===
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:1.) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und / oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und oder etwaige Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
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:2.) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
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:3.) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede/r Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.  
  
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
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===Art. 5: Gültigkeitsbereich===
  
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede*r Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
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Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.  
  
===Art. 6: Gültigkeitsbereich===
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===Art. 6: Inkrafttreten===
(1) Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.
 
  
===Art. 7: Inkrafttreten===
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Diese Geschäftsordnung wurde am 20.09.2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
(1) Diese Geschäftsordnung wurde am 27.08.2013 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
 
  
  
==Aufgabenverteilung im Vorstand==
+
=== Anlage Zuständigkeiten===
diese ist [[Vorstand/Zuständigkeiten|hier]] zu finden
+
https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Zust%C3%A4ndigkeiten