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Vorstand/Anfragen/Nr-00255

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Version vom 16. Juni 2020, 11:11 Uhr von Bastian (Diskussion | Beiträge) (Addendum)
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ACHTUNG: Diese Seite dient der Beantwortung der Frage durch den Vorstand. Kommentare und Antworten anderer User werden bitte auf der Diskussionsseite hinterlegt oder vorher mit dem Vorstand abgesprochen.


Thema: Betriebskostenabrechnung der RGS des RV-DOS
Name: Skff (Diskussion)
Status: beantwortet

Frage

  1. Wann wurde die erste Betriebskostenabrechnung vom Vermieter der RGS dem RV-DOS zugestellt?
  2. Betriebskostenabrechnungen welcher Jahre wurden bereits vom letzten regulären Vorstand beglichen?
  3. Wieviele Betriebskostenabrechnungen sind insgesamt bereits bezahlt worden und für welche Jahre?
  4. Wieviele Jahre rückwirkend können Betriebskosten durch den Vermieter geltend gemacht werden?

Antwort

Auf die Ausgaben der Gliederungen hat der Landesvorstand nur einen geringen Einfluss. Nachfragen hierzu müssen an den Vorstand der entsprechenden Gliederung oder auf der nächsten Hauptversammlung der entsprechenden Gliederung gestellt werden.

--- Bastian 00:14, 15. Jun. 2020 (CEST) (Landesschatzmeister)

Die Antwort ist mMn nicht vollumfänglich korrekt, denn:

  1. Der RV-DOS wird derzeit von einem vom LaVo eingesetzten Kommissarischen Vorstand geführt
  2. Die Endabrechnung der Finanzen eines RV erfolgt meines Wissens auch über den LV-Schatzi und nicht an ihm vorbei
  3. Auf Seiten des RV-DOS gibt es keine Möglichkeit, Anfragen zu stellen, weshalb ich auf die Möglichkeit beim LaVo zurückgriff
  4. Bitte ich hiermit, dies als offizielle Anfrage an den RV-DOS weiterzuleiten. Es kann gerne auch der Kommissarische Schatzi hier antworten - andere Anfragen wurden hier auch schon von Mitgliedern beantwortet, die nicht im LaVo sind.
    Skff (Diskussion)

Dies ist zwar keine Diskussionsseite, aber da dem Landesvorstand eine nicht korrekte Antwort attestiert wird, ein paar Ergänzungen:

  1. Dass der RV-DOS derzeit von einem vom LaVo eingesetzten kommissarischen Vorstand geführt wird, ist eine Binse. Dessen Aufgaben sind abschließend von der Satzung geregelt. Hinzu treten die Regelungen der Notgeschäftsführung aus den §§ 29 und 677 ff. BGB in Analogie. Der Landesvorstand ist nicht weisungsbefugt, allenfalls kann er diesen entlassen, wenn er seinen Aufgaben nicht nachkommt.
  2. Die "Endabrechnung" des RV DOS wird von der Bundesbuchhaltung erstellt, hier nimmt der Landesschatzmeister allenfalls Einfluss, wenn es Buchungsvorgänge gibt, die den Haushalt des Landesverbandes direkt betreffen - und auch nur in Form von Auskünften.
  3. Der kommissarische Vorstand ist bekannt, hat seine Kontaktdaten hinterlegt und ist somit ansprechbar und der Hauptversammlung des RV DOS rechenschaftspflichtig.


  • Weitere Fragen sind bitte auf der Hauptversammlung des RV DOS zu stellen, die wie bekannt in wenigen Tagen stattfinden wird.


--- Bastian 11:10, 16. Jun. 2020 (CEST) (Landesschatzmeister)