Unterstütze uns! Spende jetzt!

Vorstand/Antrag/A2020-012: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Vorstand TopNavigation}} __NOTOC__ <!-- Bitte diese Vorlage ausfüllen! Einige Variablen werden automatisch gesetzt, bitte Vorschau benutzen! --> {{Antrag |n…“)
 
Zeile 28: Zeile 28:
  
 
|bemerkung=
 
|bemerkung=
Nach § 12 Abs. 5 BWahlG regeln die Parteien das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen.
+
Nach § 21 Abs. 5 BWahlG regeln die Parteien das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen.
 
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 unserer Satzung werden die Mitglieder nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Eine verkürzte Einladungsfrist entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist nicht möglich, da das BWahlG, anders als das BbgLWahlG, keine kürzeren Einladungsfristen zulässt. D.h., der Landesvorstand muss vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einladen.
 
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 unserer Satzung werden die Mitglieder nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Eine verkürzte Einladungsfrist entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist nicht möglich, da das BWahlG, anders als das BbgLWahlG, keine kürzeren Einladungsfristen zulässt. D.h., der Landesvorstand muss vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einladen.
  

Version vom 10. November 2020, 11:53 Uhr

Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen



ACHTUNG: Fragen/Diskussionen zu diesem Antrag findest du auf der Diskussionsseite


Nummer: A2020-012

Datum: 09.11.2020

Gliederung: fehlt noch!

Antragsteller: Thomas Bennühr (Diskussion)

Termin für Sitzung: fehlt noch!

Status: neu

Antrag

AV für den Wahlkreis 61 umgehend einberufen und durchführen

Antragsbegehren

Ich beantrage die umgehende Einberufung und Durchführung einer Aufstellungsversammlung für den WK 61 - Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II.

Antragsbegründung

Für den Landesverband ist es ein gutes Zeichen, wenn er einen Direktkandidaten in dem Wahlkreis hat, in dem auch die Landeshauptstadt liegt. Deshalb stelle ich mich gerne als Direktkandidat für den WK 61 zur Verfügung. Da viel zu tun ist (Unterstützungsunterschriften, Wahlkampfteam, Wahlkampfstrategie, Wahlschwerpunkte, Formalien etc.) drängt die Zeit. Die Aufstellungsversammlung muss deshalb so schnell wie möglich durchgeführt werden.

Bemerkung

Nach § 21 Abs. 5 BWahlG regeln die Parteien das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 unserer Satzung werden die Mitglieder nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Eine verkürzte Einladungsfrist entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist nicht möglich, da das BWahlG, anders als das BbgLWahlG, keine kürzeren Einladungsfristen zulässt. D.h., der Landesvorstand muss vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einladen.

Unterstützer

  1.  ???
  2. ...

Gegner

  1.  ???
  2. ...