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Vorstand/Antrag/A2022-003

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Nummer: A2022-003

Datum: 16.11.2022

Gliederung: RV Nord

Antragsteller: Thomas Bennühr

Termin für Sitzung: fehlt noch!

Status: neu

Antrag

Verteilung der Mitgliedsbeiträge, der Spenden und der staatlichen Teilfinanzierung im Landesverband Brandenburg

Antragsbegehren

Antrag an den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg:

Hiermit wird beantragt, dass die Verteilung der Mitgliedsbeiträge und der staatlichen Teilfinanzierung im Landesverband Brandenburg gesetzes- und satzungskonform erfolgt.

Im Einzelnen wird deshalb beantrag, dass

a.) Mitgliedsbeiträge entsprechend § 6 des Abschnitts B: Finanzordnung, Unterpunkt B. Mitgliedsbeitrag der Bundessatzung zu verteilen sind

b.) Spenden entsprechend § 14 des Abschnitts B: Finanzordnung, Unterpunkt C. Spenden jeder Untergliederung, bei der sie eingegangen sind, ungeteilt zustehen, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

c.) der Anteil der staatlichen Teilfinanzierung entsprechend § 15 des Abschnitts B. Finanzordnung, Unterpunkt D. Staatliche Teilfinanzierung ausschließlich dem Landesverband Brandenburg zusteht.

Darüber hinaus wird beantragt, dass für die Durchführung von Wahlkämpfen auf kommunaler Ebene auf Antrag von Kandidierenden oder Untergliederungsvorständen ein vom Landesvorstand festzulegender Betrag als Wahlkampfkostenzuschuss an den Antragsteller ausgezahlt wird, sobald Kandidierende benannt und von der Wahlleitung zur Wahl zugelassen wurden.

Antragsbegründung

Gemäß § 29 Abs. 1 der Landessatzung findet die Finanzordnung des Abschnittes B der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

I. Verteilung der Mitgliedsbeiträge

§ 6 des Abschnitts B: Finanzordnung, Unterpunkt B. Mitgliedsbeitrag der Bundessatzung regelt die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags.

Danach ist der Mitgliedsbeitrag vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband. Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages:

  • Der Landesverband erhält 20%.
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Sollte kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

Übertragen auf den Landesverband Brandenburg bedeutet dies, dass dem Landesverband 30% zusteht, da es keine Bezirksverbände gibt. Solange es keine Ortsverbände gibt, stehen den Kreisverbänden ebenfalls 30% des Beitrags zu.

In Bezug auf die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages erlaubt die Bundessatzung in § 9 „Weiterführende Regelungen“ durch die Untergliederungen. Entsprechend weitergehende Regelungen zur Verteilung der Anteile an den Mitgliedsbeiträgen wurden im Landesverband Brandenburg nicht getroffen.

Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge im Verhältnis

  • 40% Bundesverband
  • 30% Landesverband
  • 30% Kreisverband

ist daher abschließend geregelt.


II. Verteilung der Spenden

§ 14 des Abschnitts B: Finanzordnung, Unterpunkt C. Spenden regelt abschließend, dass jeder Gliederung die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zustehen, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

Die durch Spendeneinnahmen beeinflussten Einnahmen aus der staatlichen Teilfinanzierung sind explizit nicht aufgeführt und somit nicht zu berücksichtigen.


III. Verteilung der staatlichen Teilfinanzierung

§ 15 des Abschnitts B. Finanzordnung, Unterpunkt D. Staatliche Teilfinanzierung, regelt abschließend die innerparteiliche Verteilung der staatlichen Teilfinanzierung. Gemäß § 15 Absatz 7 werden die nach Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs nach einem festgelegten Schlüssel an die Landesverbände verteilt.

Eine weitergehende Verteilung an Untergliederungen unterhalb der Landesebene ist nach der Bundessatzung nicht vorgesehen.


Gesetzliche Grundlage

Rechtliche Grundlage ist § 22 Parteiengesetz „Parteiinterner Finanzausgleich“. Danach haben die Bundesverbände der Parteien für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.

Dem Parteiengesetzt wird durch § 15 des Abschnitts B. Finanzordnung, Unterpunkt D. Staatliche Teilfinanzierung Rechnung getragen.

Ein gesetzlicher oder satzungsgemäßer Anspruch auf die anteilige Weiterleitung der Mittel aus der stattlichen Teilfinanzierung an Untergliederungen unterhalb der Landesverbandsebene ist nicht gegeben.


Unabhängig davon kann der zuständige Landesvorstand jedoch im Rahmen der Haushaltsplanung Mittel zur Unterstützung von Untergliederungen, z.B. für Wahlkämpfe auf kommunaler Ebene, einplanen.

Unterstützer

  1. Daniel Seuffert
  2. ...

Gegner

  1.  ???
  2. ...