Unterstütze uns! Spende jetzt!

Vorstand/Beschluss/2016-016

Aus PiratenWiki
< Vorstand‎ | Beschluss
Version vom 26. April 2016, 08:15 Uhr von Tojol (Diskussion | Beiträge) (Anmerkung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen


Zurück zur Übersicht der Beschlüsse


Thema: Regelung Regionalbeauftragter
Name: Vorstandsbeschluss / Antragsteller Thomas
Datum: 26.04.2016
Status: angenommen, mit Abänderung (ohne letzten Absatz)

Regelung für "Beauftragte für handlungsunfähige Untergliederungen - Regionalbeauftragte (m/w)"

Der Landesvorstand möge folgende Regelung für handlungsunfähige Untergliederungen - Regionalbeauftragte (m/w) beschließen:

In Gliederungen unterhalb des Landesverbandes, die handlungsunfähig sind, wird ein vom Landesvorstand beauftragter Ansprechpartner (Regionalbeauftragter, m/w) für die Piraten in den betreffenden Gliederungen einerseits und den Landesvorstand andererseits benannt. Die Aufgaben des Regionalbeauftragten bestehen

a) in der Beantwortung von Fragen, die die Gliederung betreffen

b) in vorbereitenden Gesprächen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

c) in der Vorbereitung einer möglichen Auflösung der Gliederung auf dem Landesparteitag gemäß §28a der Landessatzung

d) in der Berichterstattung gegenüber Landesparteitag und Landesvorstand über den Zustand der Gliederung.

Vom Beauftragten wird selbständiges Handeln erwartet mit dem Ziel, möglichst die Handlungsfähigkeit der Gliederung wiederherzustellen oder aber mit der Auflösung geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Notwendige Auslagen des Beauftragten werden auf Antrag durch Beschluss des Landesvorstandes ersetzt.

Die Handlungsunfähigkeit einer Untergliederung wird durch den Landesparteitag -bzw. im Zeitraum zwischen Landesparteitagen- durch den Landesvorstand festgestellt. Sie ergibt sich spätestens mit der Überfälligkeit einer Vorstandswahl in der Untergliederung. Die Feststellung der Handlungsunfähigkeit wird durch ein ein entgegenstehendes Votum des satzungsgemäßen Gliederungsvorstandes gegenstandslos.

Ein Beauftragter kann für eine Untergliederung, für mehrere Untergliederungen oder für alle handlungsunfähigen Untergliederungen, für die kein anderer Beauftragter benannt ist, benannt werden.

Die Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes wird mit Einsetzung des Beauftragten für handlungsunfähige Gliederungen hinfällig. Dies soll im Beschluss über die Einsetzung eines Beauftragten für handlungsunfähige Untergliederungen mit aufgenommen werden.

Begründung

Mit dieser Regelung soll der Auftrag aus dem beschlossenen Antrag X009, Modul 4, https://wiki.piratenbrandenburg.de/Parteitag/2015.1/Antragsportal/Sonstiger_Antrag_-_009 des Landesparteitages 2015.1 umgesetzt werden.

Es wird hiermit angestrebt, dass Piraten in verwaisten Gliederungen nicht im "leeren Raum" hängen bleiben.

Anmerkung

Im Vorlauf der Abstimmung hat der Antragsteller den letzten Abschnitt zurückgenommen. Der angenommenen Antrag enthält somit nicht die beiden letzten Sätze: "Die Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes wird mit Einsetzung des Beauftragten für handlungsunfähige Gliederungen hinfällig. Dies soll im Beschluss über die Einsetzung eines Beauftragten für handlungsunfähige Untergliederungen mit aufgenommen werden."

Abstimmung

Abstimmung: 2016-016
Dafür: Thomas, Andreas, Raoul, Oliver
Dagegen:
Enthaltung:
nicht abgestimmt:
Ergebnis: angenommen
Bemerkung: keine