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Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2020-02-13

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Geschäftsordnung des Vorstandes

GO des Landesvorstandes PIRATEN Brandenburg in der Fassung vom 13.02.2020

Art. 1: Allgemeines

1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg und arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Landesverband und zu relevanten Themen zumindest über die parteiinternen Mailinglisten zu veröffentlichen.
2.) Es gelten die §§ 17 bis 20 der Landessatzung in Verbindung mit dieser Geschäftsordnung.
3.) Die Geschäftsordnung kann jederzeit auf Antrag in einer Landesvorstandssitzung geändert werden.

Art. 2: Der Vorstand

1.) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt und als Anlage zur Geschäftsordnung dokumentiert. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich allein zu Entscheidungen berechtigt. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2.) Vertretungsregelungen sind zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit zu treffen.
3.) Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so informiert es umgehend die anderen Vorstandsmitglieder und bestimmt seine/n VertreterIn. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet
4.) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen; die Mitglieder des Landesverbandes sind unverzüglich darüber zu informieren.
5.) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.

Art. 3: Vorstandssitzungen

1.) Es gilt § 19 der Landessatzung.
2.) Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
3.) Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben. Wird ein regelmäßiger Sitzungsturnus durch den Landesvorstand vereinbart (Jour Fix), ist die Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ausreichend.
4.) Vorstandssitzungen werden über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Landesverbandes und das Landeswiki angekündigt.
5.) Vorstandssitzungen können auch online bzw. fernmündlich abgehalten werden.
6.) Beschließt der Vorstand nichtöffentlich zu tagen oder einen Teil der Sitzung nichtöffentlich abzuhalten, ist die Begründung zu protokollieren. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind - soweit möglich - der Parteiöffentlichkeit mitzuteilen.

Art. 3.1: Sitzungsleitung und Protokollführung

1.) Nach Eröffnung der Sitzung wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung muss nicht aus Vorstandsmitgliedern bestehen.
2.) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Nach Sitzungsbeginn werden die für die Protokollführung zuständigen Vorstandsmitglieder gewählt. Es ist zulässig, das Protokoll gemeinsam zu erstellen. Die Protokollführung kann auch durch andere Mitglieder erfolgen.
3.) Das Protokoll wird grundsätzlich als Ergebnisprotokoll geführt. Anträge, Beschlüsse, Umlaufbeschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Stellungnahmen werden protokolliert. Auf Wunsch können auch Diskussionsbeiträge - stichpunktartig und grundsätzlich in anonymisierter Form - protokolliert werden.
4.) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Landesvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.
5.) Die Protokolldokumente sind zu archivieren.

Art. 3.2: Abstimmungen und Beschlüsse

1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
2.) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind grundsätzlich 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
3.) Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.

Art. 3.3: Anfragen und Anträge an den Landesvorstand

1.) Der Landesvorstand nimmt jederzeit Anfragen und Anträge von Piraten entgegen. Sie werden durch Antragsstellende bzw. Anfragenstellende grundsätzlich im Landeswiki unter https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Antrag bzw. https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Anfragen eingereicht und somit veröffentlicht.
Ein Antrag bzw. eine Anfrage richtet sich auf einen konkreten Antragsgrund oder eine konkrete Frage zu einem konkreten Thema.
Pro Antragsbegehren ist ein Antrag einzustellen, pro Anfrage eine Anfrage. Für jedes weitere Antragsbegehren ist ein neuer Antrag einzustellen, für jede weitere Anfrage eine neue Anfrage. Dies dient der strukturierten Abarbeitung jedes einzelnen Anliegens.
Über Anträge entscheidet der Vorstand einzeln. Die Beantwortung von mehreren Anfragen kann der Vorstand zusammenfassen, sofern die jeweilige(n) Anfrage(n) damit beantwortet werden kann.
Die Behandlung soll innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen erfolgen, die Reihenfolge ergibt sich grundsätzlich aus dem Zeitpunkt des Einreichens. Bei thematischen Zusammenhängen sollen Anfragen und Anträge direkt nacheinander behandelt werden. Ist die Anzahl von Anfragen und Anträgen so umfangreich, dass sie nicht alle in einer Sitzung behandelt werden können, werden die unbehandelten Themen auf der nächsten Sitzung vorrangig behandelt. Die Auswahl der Themen beschließt in diesem Fall der Vorstand. Anträge und Anfragen werden jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges durch das System erfasst.
2.) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen.
3.) Anfragen und Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn einzureichen. Wenn der Vorstand es beschließt, können auch später eingegangene Anfragen und Anträge behandelt werden.

Art. 3.4: Rederecht

1.) Jedes Mitglied hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in online bzw. fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
2.) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.

Art. 3.5: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung

1.) Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmende, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Sind Teilnehmende dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann nach dem dritten Ruf ein Raumverweis erfolgen.
2.) Werden störende Mitglieder oder Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.

Art. 3.6: Online-Übertragung und Aufzeichnung

Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Medium (Streaming, Videokonferenz und/oder Sprachkonferenz z.B. wie Mumble) und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können.
Das zu wählende Medium richtet sich nach den technischen Möglichkeiten bzw. Gegebenheiten.

Art. 4: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

1.) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und / oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
2.) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
3.) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede/r Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
4.) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, z.B. Vorstände der Gliederungen wird protokolliert und unterliegt der Weitergabekontrolle. Die Datenempfänger sind darauf zu verpflichten, die Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr für die vorgesehenen Zwecke benötigt werden und die Löschung zu bestätigen.

Art. 5: Gültigkeitsbereich

Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.

Art. 6: Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung bzw. deren geändert Form tritt mit Beschluss sofort nach Schluss der beschließenden Sitzung in Kraft.

Anlage Zuständigkeiten

https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Zust%C3%A4ndigkeiten