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Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2021-01-14: Unterschied zwischen den Versionen

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(Geschäftsordnung des Vorstandes)
(Geschäftsordnung des Vorstandes)
 
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'''Art. 2 Tagungen'''
 
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Der kommissarische Vorstand tagt in parteiöffentlichen Sitzungen und Arbeitstreffen. Klausurtagungen können mit einfacher Mehrheit des kommissarischen Vorstandes beschlossen werden.  
 
Der kommissarische Vorstand tagt in parteiöffentlichen Sitzungen und Arbeitstreffen. Klausurtagungen können mit einfacher Mehrheit des kommissarischen Vorstandes beschlossen werden.  
 
Die Sitzungen und Arbeitstreffen erfolgen im Wechsel grundsätzlich alle 14 Tage. Klausurtreffen erfolgen nach Erfordernis. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist mit der Einladung zu begründen. Sämtliche Termine werden über die Mailingliste sowie im Wiki des Landesverbandes bekannt gegeben. Bei Vorstandssitzungen ist der Einladung eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Diese kann durch Beschluss des kommissarischen Vorstandes in der Sitzung erweitert werden.
 
Die Sitzungen und Arbeitstreffen erfolgen im Wechsel grundsätzlich alle 14 Tage. Klausurtreffen erfolgen nach Erfordernis. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist mit der Einladung zu begründen. Sämtliche Termine werden über die Mailingliste sowie im Wiki des Landesverbandes bekannt gegeben. Bei Vorstandssitzungen ist der Einladung eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Diese kann durch Beschluss des kommissarischen Vorstandes in der Sitzung erweitert werden.
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'''Art. 2.1 Tagungsleitung und Rederecht'''
 
'''Art. 2.1 Tagungsleitung und Rederecht'''
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Der kommissarische Vorstand bestimmt eine Tagungsleitung. Die Tagungsleitung kann für eine oder mehrere Tagungstermine im Voraus benannt werden.
 
Der kommissarische Vorstand bestimmt eine Tagungsleitung. Die Tagungsleitung kann für eine oder mehrere Tagungstermine im Voraus benannt werden.
 
Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstands hat während der Tagung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Tagungsleitung anzuzeigen. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
 
Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstands hat während der Tagung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Tagungsleitung anzuzeigen. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
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'''Art. 2.2 Protokollführung und Aufzeichnung'''
 
'''Art. 2.2 Protokollführung und Aufzeichnung'''
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Die Tagungen werden durch die Mitglieder des kommissarischen Vorstandes protokolliert. Das Protokoll muss die wesentlichen Tagungsinhalte, insbesondere die Ergebnisse der Tagesordnungspunkte, sämtliche Beschlüsse und das dazugehörige Abstimmungsergebnis, sowie einen Link zu den Audioaufzeichnungen enthalten.
 
Die Tagungen werden durch die Mitglieder des kommissarischen Vorstandes protokolliert. Das Protokoll muss die wesentlichen Tagungsinhalte, insbesondere die Ergebnisse der Tagesordnungspunkte, sämtliche Beschlüsse und das dazugehörige Abstimmungsergebnis, sowie einen Link zu den Audioaufzeichnungen enthalten.
 
Das Protokoll wird zeitnah im Wiki veröffentlicht und auf der folgenden Tagung abgestimmt. Die Protokolldokumente sind zu archivieren.
 
Das Protokoll wird zeitnah im Wiki veröffentlicht und auf der folgenden Tagung abgestimmt. Die Protokolldokumente sind zu archivieren.
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'''Art. 2.3 Abstimmungen und Beschlüsse'''
 
'''Art. 2.3 Abstimmungen und Beschlüsse'''
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Der kommissarische Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der kommissarischen Vorstandsmitglieder an der Tagung teilnehmen. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt, dass die Identität eindeutig überprüfbar ist.
 
Der kommissarische Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der kommissarischen Vorstandsmitglieder an der Tagung teilnehmen. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt, dass die Identität eindeutig überprüfbar ist.
 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des kommissarischen Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des kommissarischen Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
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'''Art. 3 Anfragen und Anträge an den kommissarischen Vorstand'''
 
'''Art. 3 Anfragen und Anträge an den kommissarischen Vorstand'''
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Anfragen und Anträge können im Landeswiki unter https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Antrag bzw. https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Anfragen eingereicht werden.
 
Anfragen und Anträge können im Landeswiki unter https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Antrag bzw. https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Anfragen eingereicht werden.
 
Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt.  
 
Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt.  
  
 
'''Art. 4 Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten'''
 
'''Art. 4 Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten'''
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Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch den Bundesvorstand bzw. die entsprechend Beauftragten. Die Mitgliederdaten des Landesverbandes Brandenburg werden durch den kommissarischen Schatzmeister und/oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte verwaltet.  
 
Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch den Bundesvorstand bzw. die entsprechend Beauftragten. Die Mitgliederdaten des Landesverbandes Brandenburg werden durch den kommissarischen Schatzmeister und/oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte verwaltet.  
 
Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstandes erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern dies zur Ausführung der Aufgaben erforderlich ist. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden.
 
Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstandes erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern dies zur Ausführung der Aufgaben erforderlich ist. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden.
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'''Art. 5 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten'''
 
'''Art. 5 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten'''
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Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den kommissarischen Schatzmeister und seine Stellvertretung. Beide sind diesbezüglich jeweils einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.
 
Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den kommissarischen Schatzmeister und seine Stellvertretung. Beide sind diesbezüglich jeweils einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.
  
 
'''Art. 6 Inkrafttreten'''
 
'''Art. 6 Inkrafttreten'''
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Diese Geschäftsordnung wurde am 14.01.2021 in dieser Form in Kraft gesetzt.  Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes des kommissarischen Vorstandes durch einen Beschluss des kommissarischen Vorstandes geändert werden.
 
Diese Geschäftsordnung wurde am 14.01.2021 in dieser Form in Kraft gesetzt.  Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes des kommissarischen Vorstandes durch einen Beschluss des kommissarischen Vorstandes geändert werden.
  

Aktuelle Version vom 16. Januar 2021, 13:35 Uhr

Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen


Geschäftsordnung des Vorstandes

des Landesverbandes Brandenburg
der Piratenpartei Deutschland
beschlossen am 27.08.2013
zuletzt geändert am 20.09.2017

Geschäftsordnung des kommissarischen Vorstandes

Dies ist die Geschäftsordnung des kommissarischen Landesvorstandes der Piratenpartei Brandenburg in der Fassung vom 14.01.2021. Sie ersetzt die bisherige Geschäftsordnung des Landesverbandes.

Art. 1 Allgemeines

Der Bundesvorstand hat folgende Mitglieder zum kommissarische Vorstand bestellt:

  • Katrin Körber
  • Dirk Harder
  • Jeannette Paech
  • Thomas Ney
  • Thomas Bennühr

Der kommissarische Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg bis zur Neuwahl eines regulären Landesvorstandes gemäß §§ 17 bis 20 der Landessatzung. Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstandes hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Entscheidungen des kommissarischen Vorstandes sollen nach Möglichkeit im Konsens getroffen werden.

Art. 2 Tagungen

Der kommissarische Vorstand tagt in parteiöffentlichen Sitzungen und Arbeitstreffen. Klausurtagungen können mit einfacher Mehrheit des kommissarischen Vorstandes beschlossen werden. Die Sitzungen und Arbeitstreffen erfolgen im Wechsel grundsätzlich alle 14 Tage. Klausurtreffen erfolgen nach Erfordernis. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist mit der Einladung zu begründen. Sämtliche Termine werden über die Mailingliste sowie im Wiki des Landesverbandes bekannt gegeben. Bei Vorstandssitzungen ist der Einladung eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Diese kann durch Beschluss des kommissarischen Vorstandes in der Sitzung erweitert werden. Die Tagungen können online durchgeführt werden. Wenn möglich erfolgt die Übertragung öffentlicher Tagungen in Echtzeit über ein Online-Medium (Streaming, Videokonferenz und/oder Sprachkonferenz). Die Protokollierung erfolgt öffentlich. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen, Arbeitstreffen und Klausuren kann weiteren Gäste mit einfachem Mehrheitsbeschluss des kommissarischen Vorstandes gestattet werden.

Art. 2.1 Tagungsleitung und Rederecht

Der kommissarische Vorstand bestimmt eine Tagungsleitung. Die Tagungsleitung kann für eine oder mehrere Tagungstermine im Voraus benannt werden. Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstands hat während der Tagung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Tagungsleitung anzuzeigen. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Der kommissarische Vorstand entscheidet über die Erteilung des Rederechts für Gäste. Ist das Rederecht erteilt, beschränkt sich dies auf eine Wortmeldung je Gast und Tagesordnungspunkt. Die Dauer des Redebeitrages sollte hierbei 3 Minuten nicht überschreiten. Eine Nachfrage ist zulässig. Die Tagungsleitung kann Gästen das Rederecht jederzeit entziehen. Die Tagungsleitung kann Teilnehmer, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein Teilnehmer zweimal zur Ordnung gerufen worden, so kann die Tagungsleitung ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

Art. 2.2 Protokollführung und Aufzeichnung

Die Tagungen werden durch die Mitglieder des kommissarischen Vorstandes protokolliert. Das Protokoll muss die wesentlichen Tagungsinhalte, insbesondere die Ergebnisse der Tagesordnungspunkte, sämtliche Beschlüsse und das dazugehörige Abstimmungsergebnis, sowie einen Link zu den Audioaufzeichnungen enthalten. Das Protokoll wird zeitnah im Wiki veröffentlicht und auf der folgenden Tagung abgestimmt. Die Protokolldokumente sind zu archivieren. Der öffentliche Teil der Tagungen wird parteiintern aufgezeichnet. Eine Aufzeichnung durch Dritte ist untersagt.

Art. 2.3 Abstimmungen und Beschlüsse

Der kommissarische Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der kommissarischen Vorstandsmitglieder an der Tagung teilnehmen. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt, dass die Identität eindeutig überprüfbar ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des kommissarischen Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Anträge und Beschlussvorlagen sind grundsätzlich 48 Stunden vor Beginn der Tagung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dies zuvor mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn das zugrundeliegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des kommissarischen Vorstandes regeln soll. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 48 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse können innerhalb der Frist mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Geschieht dies nicht, werden sie wie Beschlussvorlagen behandelt.

Art. 3 Anfragen und Anträge an den kommissarischen Vorstand

Anfragen und Anträge können im Landeswiki unter https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Antrag bzw. https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Anfragen eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt.

Art. 4 Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch den Bundesvorstand bzw. die entsprechend Beauftragten. Die Mitgliederdaten des Landesverbandes Brandenburg werden durch den kommissarischen Schatzmeister und/oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte verwaltet. Jedes Mitglied des kommissarischen Vorstandes erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern dies zur Ausführung der Aufgaben erforderlich ist. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden. Jeder Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert oder übertragen werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

Art. 5 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten

Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den kommissarischen Schatzmeister und seine Stellvertretung. Beide sind diesbezüglich jeweils einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 14.01.2021 in dieser Form in Kraft gesetzt. Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes des kommissarischen Vorstandes durch einen Beschluss des kommissarischen Vorstandes geändert werden.

Anlage Zuständigkeiten

Geschäftsverteilungsplan des kommissarischen Vorstandes des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland

Erste Ansprechpersonen für die folgenden Bereiche sind

Presse/ÖA, Social Media:

  • Katrin Körber (Presseanfragen)
  • ÖA/SM erfolgt über das Presseteam

Verbindung zur Bundespartei und anderen Landesverbänden, Teilnahme an Sitzungen:

  • Katrin Körber
  • Thomas Ney (vertretungsweise)

Verbindung zu Untergliederungen:

  • Thomas Ney

Landes-IT:

  • Dirk Harder

Finanzen:

  • Thomas Bennühr
  • Katrin Körber (Online-Banking)

Mitgliederverwaltung:

  • Thomas Bennühr
  • Thomas Ney

Mitgliederbetreuung:

  • Jeannette Paech
  • Thomas Ney

Betreuung Geschäftsstelle:

  • Katrin Körber

Vorstandsorganisation:

  • Thomas Ney
  • Katrin Körber

OTRS:

  • Alle


Weitere Aufgabenbereiche werden nach Bedarf durch den kommissarischen Vorstand gemeinsam abgedeckt.