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Antragsfabrik/Abschaffung des „Amtseintrages“ für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht

Aus PiratenWiki
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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein am 15.07.2011 eingereichter Sonstiger Antrag für den LPT 2011.2 von Nr 75:in spe.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2011.2.

Sonstiger Antrag Nr.
PP19
Beantragt von
Nr 75:in spe
Titel 
PP19 - Abschaffung des "Amtseintrages" für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht
Antrag

Der Landesparteitag möge das Positionspapier 'Abschaffung des „Amtseintrages“ für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht' verabschieden.


Abschaffung des „Amtseintrages“ für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht
Positionspapier der PIRATEN Brandenburg


I. Formales

Dieses Positionspapier beruht auf dem Modul GP05 02 :"Mehr Demokratie und Bürgerrechte" des Landesprogramms. Es soll Bestandteil künftiger Wahlprogramme werden.


II. Exzerpt

Für Bewerber zu Kommunalwahlen – etwa der Wahl des Bürgermeisters oder der Wahl der Stadtverordnetenversammlung – besteht im brandenburgischen Kommunalwahlgesetz das Erfordernis, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Diese können nicht wie bei Landtags- oder Bundestagswahlen in der Öffentlichkeit gesammelt werden. Stattdessen sieht das Kommunalwahlgesetz vor, dass die Unterschrift vom Unterstützer de facto nur in einer Behörde geleistet werden kann. Diese Einschränkung wird im Volksmund gemeinhin „ Amtseintrag“ genannt.


Die Piraten setzen sich für die Abschaffung dieser Hürde ein, da sie kleinere Parteien und Einzelbewerber unangemessen benachteiligt.


III. Positionierung

Die Hürde für die Gewinnung von Unterstützern für die Kandidatur für ein kommunales Amt, darf nicht höher sein als die für die Kandidatur zum Landtag. Daher gehört der sogenannte „Amtseintrag“ abgeschafft.


Den Bewerbern muss es ermöglicht werden, in der Bevölkerung, öffentlich und final um Unterstützung zu werben. Dies kann sich nicht darin erschöpfen, einen potentiellen Unterstützer und Wähler auf die Möglichkeit einer Unterstützungsunterschrift hinzuweisen. Vielmehr ist ein Bewerber darauf angewiesen, Bürger im öffentlichen Raum, also etwa auf der Straße, anzusprechen, ihn von seinem Programm und seiner persönlichen Eignung zu überzeugen und den – in der Unterschrift verkörperten – Akt der Unterstützung einer Kandidatur unmittelbar zu ermöglichen.

Demgegenüber will der Bürger von der Verwaltung in der Regel unbehelligt bleiben. Der Gang zum Amt kostet ihn ein hohes Maß an Überwindung. Erfahrungen zeigen zudem, dass aufgrund personeller oder organisatorischer Engpässe die Möglichkeit die Unterschrift innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu leisten, nicht immer gewährleistet wird. Überhaupt kann der Bewerber kaum überprüfen, inwieweit dies von der Behörde angemessen ermöglicht wird.

Das Vorhalten von Unterschriftenlisten mit den Adressen der Unterstützer, in die zwangsläufig durch Vorlage zur Unterschrift Einblick gewährt wird, ist zudem unter Aspekten des Datenschutzes bedenklich.

Auch die Möglichkeit, die Unterschrift beim ehrenamtlichen Bürgermeister kleinerer Gemeinden zu leisten, stellt keine Erleichterung dar. Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass der Bürger den Eindruck gewinnt, er müsse die Unterschrift für den Herausforderer beim Amtsinhaber erbringen, und dann von einer Unterschrift absieht.

Die unmittelbare Wahl von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten darf kein Placebo sein. Nur etablierte Parteien und Amtsinhaber sind ohne weiteres in der Lage Wahlvorschläge einzureichen. Für andere Bewerber gilt es neben dem Erfordernis der Unterstützerunterschriften auch noch den „Amtseintrag“ zu überwinden. Damit liegt die „Bewerbervorauswahl“ weiterhin in der Hand der Parteien und ein wesentlicher Zweck der unmittelbaren Wahl dieser Amtsinhaber, nämlich der Möglichkeit des Wählenden seine Entscheidung nach personellen Kriterien wie Kompentenzeinschätzung oder Persönlichkeit des Bewerbers auszurichten, kann nicht erreicht werden.


IV. Umsetzung

Die einschlägigen Normen des Kommunalwahlrechtes (im Wesentlichen §§ 28a Absätze 4 und 5, 63, 84 BbgKWahlG; §§ 32,33 BbgKWahlV und die auf § 93 BbgKWahlV beruhende Verwaltungsvorschrift, einschließlich der Erstellung von Muster-Formblättern), die vorschreiben, dass die Unterstützungsschriften nur bei der Wahlbehörde, einem Notar oder „bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle“ geleistet werden können, werden so abgeändert, dass die Unterschriften auch auf Formblättern erbracht werden und vom Bürger auf der Straße geleistet werden können. Eine hinreichende Überprüfbarkeit kann – wie bei anderen Wahlen auch – durch die Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch das Einwohnermeldeamt gewährleistet werden.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. --FireFox 16:45, 14. Jul. 2011 (CEST) - bin ich voll und ganz dafür. Es ist nicht nur bei uns, sondern auch bei den parteilosen Bewerbern sichtbar, wie groß die Hürde zur Sammlung ist, sobald im Amt (mit Nummer ziehen und Warten) diese geleistet werden muss. Wieso es bei Listen- bzw. Direktkandidaten auf Landes- und Bundesebene möglich ist und bei kommunalen Wahlen nicht, erschließt sich mir nicht und steht in keinerlei Verhältnis. Davon mal abgesehen, dass bisher keinerlei Hilfe bei alten Menschen (2. Stock, kein Fahrstuhl, keine Person vom Amt dafür am Eingang abstellbar) feststellbar ist, wie es aber zB. §28a (5) BbgKWahlG vorsieht ..
  2. FrankB (LOS)
  3. SvenA (FFO)
  4.  ?
  5.  ?
  6. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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