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{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = [[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]]
| Titel = PP19 - Abschaffung des "Amtseintrages" für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht
| Kurzbeschreibung = siehe Titel
| Antragstext = Der Landesparteitag möge das Positionspapier 'Abschaffung des „Amtseintrages“ für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht' verabschieden.
| Begründung =
Das Vorhalten von Unterschriftenlisten mit den Adressen der Unterstützer, in die zwangsläufig durch Vorlage zur Unterschrift Einblick gewährt wird, ist zudem unter Aspekten des Datenschutzes bedenklich.
Auch die Möglichkeit , die Unterschrift beim ehrenamtlichen Bürgermeister kleinerer Gemeinden zu leisten, stellt keine Erleichterung dar. Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass der Bürger den Eindruck gewinnt, er müsse die Unterschrift für den Herausforderer beim Amtsinhaber erbringen , und dann von einer Unterschrift absieht.
Die unmittelbare Wahl von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten darf kein Placebo sein. Etablierte Nur etablierte Parteien und Amtsinhaber sind ohne weiteres in der Lage Wahlvorschläge einzureichen. Für andere Bewerber gilt es neben dem Erfordernis der Unterstützerunterschriften auch noch den „Amtseintrag“ zu überwinden. Damit liegt die „Bewerbervorauswahl“ weiterhin in der Hand der Parteien und ein wesentlicher Zweck der unmittelbaren Wahl dieser Amtsinhaber, nämlich der Möglichkeit des Wählenden seine Entscheidung nach personellen Kriterien wie Kompentenzeinschätzung oder Persönlichkeit des Bewerbers auszurichten, kann nicht erreicht werden.
<center>'''IV. Umsetzung'''</center>
Die einschlägigen Normen des Kommunalwahlrechtes (im Wesentlichen [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47177.de#28a | §§ 28a Absätze 4 und 5]], 63, 84 BbgKWahlG; §§ [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.46338.de#32 §§ 32]] ,33 BbgKWahlV ] und die auf § 93 BbgKWahlV beruhende Verwaltungsvorschrift, einschließlich der Erstellung von Muster-Formblättern) , die vorschreiben, dass die Unterstützungsschriften nur bei der Wahlbehörde , einem Notar oder „bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle“ geleistet werden können, werden so abgeändert, dass die Unterschriften auch auf Formblättern erbracht werden und vom Bürger auf der Straße geleistet werden können. Eine hinreichende Überprüfbarkeit kann – wie bei anderen Wahlen auch – durch die Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch das Einwohnermeldeamt gewährleistet werden. 
| Begründung =
| Gremium = LPT 2011.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2011.2
| Nummer = (offen)PP19| Eingereicht = 15.07.2011
}}
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# --[[Benutzer:FireFox|FireFox]] 16:45, 14. Jul. 2011 (CEST) - bin ich voll und ganz dafür. Es ist nicht nur bei uns, sondern auch bei den parteilosen Bewerbern sichtbar, wie groß die Hürde zur Sammlung ist, sobald im Amt (mit Nummer ziehen und Warten) diese geleistet werden muss. Wieso es bei Listen- bzw. Direktkandidaten auf Landes- und Bundesebene möglich ist und bei kommunalen Wahlen nicht, erschließt sich mir nicht und steht in keinerlei Verhältnis. Davon mal abgesehen, dass bisher keinerlei Hilfe bei alten Menschen (2. Stock, kein Fahrstuhl, keine Person vom Amt dafür am Eingang abstellbar) feststellbar ist, wie es aber zB. §28a (5) BbgKWahlG vorsieht ..
# [[Benutzer:FrankB|FrankB]] (LOS)
# [[Benutzer:SvenA|SvenA]] (FFO)
# ?
# ?
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