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Diskussion:Parteitag/2016.1/TO1

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Der SÄA018 muss zwingend vor TOP 12 abgestimmt werden, bei Annahme muss neu akkreditiert und das Präsidium neu bestimmt werden. -- Bastian (Diskussion) 21:24, 24. Feb. 2016 (CET)

  • Ich gehe davon aus, dass die Akkreditierungspiraten die Bundessatzung kennen und umsetzen. Ich sehe keinen Grund für eine Neu-Akkreditierung, falls der Antrag angenommen wird. Noch steht die Bundessatzung über der Landessatzung. --uk 17:00, 25. Feb. 2016 (CET)
  • Da bin mir nicht so sicher, siehe LPT 2015.1. Andererseits bezieht sich "gleiches Stimmrecht" auf den Abstimmungsgegenstand, hier der LPT des LVBB. Und der SÄA018 macht da schon einen qualitativen Unterschied, bzw. hebt ihn auf. --- Bastian (Diskussion) 18:06, 25. Feb. 2016 (CET)
  • Gleiches Stimmrecht ist nur in der Bundessatzung deklariert. Meiner Erachtens bezieht es sich nicht auf den Abstimmungsgegenstand, sondern auf das Stimmengewicht - jede Stimme ist 100 Prozent wert und nicht 150 Prozent oder sonst etwas. Landessatzung §3 (1) sagt bereits jetzt schon: "Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt." Der Rest steht in der Begründung des Antrags. Ein Pirat in Brandenburg, der nur die Landessatzung liest, könnte denken, dass er stimmberechtigt ist, wenn er zum LPT mit nur 2 Monaten im Rückstand wäre. Das ist aber nicht so, siehe Bundessatzung. (Im BEO wäre obriges Szenario übrigens möglich, weil das kein Parteitag ist. Der Aufschrei dazu kommt sicher noch.) --uk 20:16, 25. Feb. 2016 (CET)
  • Ich würde mich auf diese Auslegung nicht verlassen und auf Nr. Sicher gehen wollen. #AusGründen -- Bastian (Diskussion) 21:16, 25. Feb. 2016 (CET)
  • Früher traten Satzungsänderungen erst nach einem LPT in Kraft. Manchmal wurde abgestimmt, dass eine Änderung sofort in Kraft treten soll. Bei Antrag X002 sieht man diese seltsamen Auswüchse sehr schön, weil es wahrscheinlich Unsicherheiten gibt, wann eine Änderung normalerweise gültig wird. --uk 16:23, 26. Feb. 2016 (CET)
  • Und weil das so ist (grds. sofort in Kraft treten) muss man die Auswirkungen bedenken. Und unsere Regelung der Stimmberechtigung (3 Monate Schonfrist) ist durchaus zulässig, weil sie einer institutioneller Stundung gleichkommt. --- Bastian (Diskussion) 17:28, 26. Feb. 2016 (CET)
  • Die 3-Monatsfrist wird für Parteitage paradoxerweise in der Bundessatzung selbst ausgehebelt. Ein Akkreditierungspirat kann mit Verweis auf die Bundessatzung jetzt schon die Beiträge fordern: siehe Bundessatzung §4 (4) "Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden." Meinst du die Bundessatzung gilt in diesem Punkt nicht für Brandenburg? --uk 17:52, 26. Feb. 2016 (CET)
  • Gleiches Stimmrecht müsste nicht in der Bundessatzung stehen, es steht bereits im PartG. --uk 17:14, 2. Mär. 2016 (CET)
  • Dir ist der Begriff der Stundung bekannt? --- Bastian (Diskussion) 21:52, 2. Mär. 2016 (CET)
  • Ja, was hat das mit gleichem Stimmrecht zu tun? In der Einladung zum LPT steht folgendes: "Beachte aber bitte, dass Dein Stimmrecht auf dem Landesparteitag an die Zahlung Deines Mitgliedsbeitrages gebunden ist; die Zahlung kann auch vor Ort in bar erfolgen." Ich gehe davon aus, dass das keine Floskel ist. --uk 16:59, 4. Mär. 2016 (CET)
  • Was ist einer Einladung steht, kann doch nicht gesetzliche Regelungen ersetzen. Wenn man in eine Satzung schreibt, dass sich die Fälligkeit verschiebt, ist die Leistung (der Beitrag) nicht geschuldet. Das Stimmrecht kann nur entzogen werden, wenn man mit der Entrichtung _fälliger_ Beiträge im _Verzug_ ist. Daher ist es zulässig, dass die Bundessatzung durch eine entsprechende Regelung der Landessatzung ergänzt wird. Theoretisch kann das der Gläubigervertreter (hier der Vorstand) auch ohne Satzungsregel machen, weil er die Handlungsvollmacht hat. Daher hat Dein SÄA erhebliche Auswirkungen auf die Grundgesamtheit. --- Bastian (Diskussion) 18:25, 4. Mär. 2016 (CET)