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Version vom 21. Dezember 2010, 22:09 Uhr von Nr 75:in spe (Diskussion | Beiträge) (§ 26 Urabstimmungen)

Abschnitt 1 - Der Landesverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Brandenburg (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.
(2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
(3) 1Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. 2Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
(2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag äußert.2Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. 3Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. 4Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder*

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) 1Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Gliederungen und den Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung geregelt.
(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.*
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.

15

§ 4 Leerparagraph

§ 5 Gliederung des Landesverbandes

(1) Der Landesverband gliedert sich in Gebiets- Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände.
(2) 1Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. 2Die Grenzen der Gebiets Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.
(3) 1In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. 2Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. 3Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft.
(4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in.
(5) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. 2Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. 3Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(3) 1Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 2Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Absatz 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) 1Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Absatz 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, befugt. 2Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft.
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 - Die Organe des Landesverbandes

1. Unterabschnitt

§ 7 Organe des Landesverbandes*

(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung .
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 3.Oktober 2008.
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung und/oder Untergliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.

2. Unterabschnitt - Der Landesparteitag

§ 8 Landesparteitag

(1) 1Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Brandenburg.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene im Sinne des § 5 Absatz 2.
(3) 1Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Absatz 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf der offiziellen Website des Landesverbandes piratenbrandenburg.de angekündigt werden. 2Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. 3Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
(4) Diejenigen, die die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn der Tagung nach § 10 dieser Satzung, eine vorläufige Akkeditierung der Mitglieder durchführt.
(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ladung

(1) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) 1Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. 2Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. 3Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 4Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
(3) 1Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes, sowie durch Brief und/oder durch E-Mail an die Mitglieder. 2Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladung, so bedarf es einer solchen nicht.
(4) 1Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. 2Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. 3Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. 4Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werden.
(5) 1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.

§ 10 Tagung*

(1) 1Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. 2Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.
(2) 1Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. 2Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(3) 1Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. 2Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. 3Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. 4Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.
(4) 1Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. 2Er wird von den Stellvertretern unterstützt. 3Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. 4Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans Landesvorstandes übernehmen.
(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

Term. § 24

§ 11 Stimmrecht

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages sind die anwesenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest.
(2) 1Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist. 3Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 28 dieser Satzung.
(3) 1Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 13 Aufgaben*

(1) 1Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
(2) Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findet.
(2) 1Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. 2Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt* des Landesverbandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, von den Kassenprüfern, entgegen und nimmt sie zu Protokoll.
(5) 1Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes beschließen. 4Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. 5Eine Ausfertigung ist von einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT zu verwahren. 6Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrung.

§ 14 Leerparagraph

§ 15 Anträge und Rederecht

(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie fünf Wochen vor Tagungsbeginn des kommenden Parteitages einzureichen.
(2) 1Anträge auf Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. 2Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch Vorstandsbeschluss zurückgewiesen werden, sofern eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. 3Die Zurückweisung ist zu begründen.
(3) 1Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. 2Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge (Sachanträge) oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und den Gang der Versammlung betreffen. 3Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.
(4) 1Ein Antrag nach Absatz 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. 2Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. 3Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
(5) 1Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. 2Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.
(6) 1Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. 2Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. 3Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Wahlen

(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
(3) 1Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
(4) 1Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllen. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

3. Unterabschnitt - Der Landesvorstand

§ 17 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.

§ 18 Handlungsunfähigkeit**

(1) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters.
1Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. 2Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(2) 1Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Landesvorstand ist gemäß §18 Absatz 1 handlungsunfähig oder der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig, ist unmittelbar durch den Bundesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. 2Bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bestellt der Bundesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Landesvorstand.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(4) 1Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. 2Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder und werden in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt. 3Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 19 Sitzungen, Zusammentritt

(1) 1Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. 2Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.
(2) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(3) 1Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. 2In Ausnahmefällen kann der Vorstand nicht öffentlich tagen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder das Ansehen der Partei oder die Arbeit der Partei erheblichen Schaden nehmen. 3Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind soweit möglich der Öffentlichkeit mitzuteilen.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.

§ 20 Geschäftsordnung

(1) 1Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. 2Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind,
c) Protokollierung der Sitzungen und der Beschlüsse des Vorstandes. Die Protokolle sind im Wiki des Landesverbandes zu veröffentlichen.
durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
(2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

4. Unterabschnitt - Weitere Organe

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(1) 1Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. 2Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.
(2) 1Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. 2Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. 3Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
(3) 1Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. 2In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen.
(5) 1Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 2Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichtes im Amt.

§ 22 bleibt frei

  • Einarbeitung des Basisrates erfolgt ggfls. später.

5. Unterabschnitt - Arbeitsgemeinschaften

§ 23 Arbeitsgemeinschaften*

(1)1Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gemäß § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden. 2Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. 3Sie hat mindestens drei Mitglieder.
(2)1Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. 2Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht. 3Eine Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen des Landesverbandes Brandenburg, beim Schiedsgericht nur, wenn sie Partei ist.
Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehören je nach Zweckbestimmung
  • die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei,
  • die Übernahme von Dienstleistungen für die Piratenpartei,
  • die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,
  • die Anforderung und Koordination von Ressourcen für die AG von der Piratenpartei, insbesondere des Landesverbandes Brandenburg.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre bis zu drei Koordinatoren auf die Dauer von einem Jahr. 2Bis zur Neuwahl bleiben die Koordinatoren im Amt. 3Die Aufgaben der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation,
  • die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaft,
  • die Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei,
  • die organisatorische (nicht inhaltliche) Abstimmung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander.
(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(5) Die Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Landesschatzmeister treuhändisch verwaltet, der auch die Abrechnung nach PartG übernimmt.
(6) 1Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. 2Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu.

Parteifähigkeit SG

Abschnitt 3 - Willensbildung

§ 24 Wahlordnung*

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.
(2) 1Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. 2Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. 3Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich.
(3) 1Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. 2Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. 3Die relative Mehrheit ist auch beim Antreten von mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang erreicht, wenn ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne dass es der absoluten Mehrheit bedarf. 4Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden.
5Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht.
6Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden:
a) Einzelwahl,
b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie
c) Listenwahl,
d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied,
e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung),
f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,
g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit.
h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. Grundsätzlich Alternativ werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.
i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit,
7Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen
zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von
Bewerbern zu Volksvertretungen,
in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.
8Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers.
9Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.

§ 25 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen.
(2) 1Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. 2Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. 3Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. 4Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt.
(3) 1Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. 2Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. 3In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. 4Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt.
(4) Wahlkreisbewerber werden
  • a) in Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt,
  • b) in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber.
(5)Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden.
(6) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.

§ 26 Urabstimmungen

(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden.
(2) 1Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. 2Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. 3Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. 4Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. 5Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.
(3) 1Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. 2Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt.
(4) 1Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. 2Die Entscheidung hierüber fällt der Landesvorstand; bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller. 3Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. 4Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. 5Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl:
5.1. 1Wird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.2Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. 2Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.
5.2. 1Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag an die stimmberechtigten Mitglieder. 2Dieser enthält:
a) den Stimmzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,
b) einen Abstimmungsumschlag,
c) einen Teilnahmeschein,
Die verwendeten Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen alle gleicher Art und Größe sein. Auf die Teilnahmescheine ist Folgendes zu drucken:

:Hiermit versichere ich den Stimmzettel selbst gekennezeichnet zu haben. Zur Glaubhaftmachung habe ich meine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.

Aufgrund einer körperlichen Behinderung des Abstimmenden habe ich den Stimmzettel als Hilfsperson gemäß dem dem Willen des Abstimmenden gekennzeichnet. Zur Glaubhaftmachung habe ich seine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.
Darunter befinden sich Felder für die Mitgliedsnummer und die Unterschrift.


5.3. 1Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. 2Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. 3Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
5.4. 1Der Wahlleiter prüft anhand der Briefumschläge, ob die Stimmabgabe fristgemäß eingegangen ist. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt. Die Anzahl der fristgerechten und nicht frsitgerechten Briefumschläge wird in einem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.
Danach öffnet er die Briefumschläge einzeln und prüft anhand der Teilnahmescheine, ob der Teilnehmende versichert hat, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben. Die Anzahl der Teilnehmer, die die Versicherung nicht abgegeben haben, wird in dem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.
Briefumschläge, Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge werden getrennt von einander bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt; ihre Anzahl ist im Urabstimmungsprotokoll zu vermerken. Die Abstimmungsunterlagen ohne Versicherung des Absenders gelten als nicht abgegeben und werden gesondert aufbewahrt; ihre Abstimmungsumschläge werden nie geöffnet.
Sodann werden die übrigen Abstimmungsumschläge geöffnet, und die Stimmzettel ausgezählt. In dem Urabstimmungsprotokoll sind die Anzahl der
- Ja-Stimmen,
- Nein-Stimmen,
- Enthaltungen.
- Ungültige Stimmzettel niederzulegen.
Ungültig sind alle Stimmzettel, auf denen der Abstimmungswille nicht eindeutig erkennbar ist oder die leer sind. Abschließend bestätigt der Wahlleiter seiner Unterschrift unter das Urabstimmungsprotokoll, dass er die Urabstimmung ordnungsgemäß und gemäß obiger Bestimmungen durchgeführt hat.


5.5. 1Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. 2Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

§ 27 Satzung und Programm

(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbandes Brandenburg Anwendung.

§ 28 Auflösung und Verschmelzung

(1)1Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung.
(4) 1Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. 2Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat.
(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.

Abschnitt 4 - Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen

(1) 1Die Finanzordnung des Abschnittes B der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 2Die §§ 23 und fortfolgende des Parteiengesetzes sind einzuhalten. 3Wird ein neuer Vorstand gewählt, so ist der bisherige Vorstand unabhängig von den Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz dem Landesparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig und hat eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung genügen muss.
(2) 1Die vom Landesparteitag gewählten Kassenprüfer prüfen nach ihrer Wahl die Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. 2Im Laufe ihrer Amtszeit obliegt ihnen die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. 3Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. 4Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem jährlichen Landesparteitag, die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. 5Es obliegt ihnen, die Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag durchzuführen.
(3) Den Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Landesverbandes, am Tagungsort des Landesparteitages vorzulegen.
(4) 1Dem Schatzmeister des Landesverbandes sind von den nachgeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln. 2Der Rechenschaftsbericht gemäß § 23 und fortfolgenden Paragrafen des Parteiengesetzes ist vom ersten Vorstandsvorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterschreiben.
(5) Werden Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht rechtzeitig vorgelegt oder Daten gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig übermittelt und kommt es hierdurch zu einer Störung des Ablaufes eines Parteitages oder kann hierdurch ein Rechenschaftsbericht nicht rechtzeitig dem Bundestagspräsidenten zugeleitet werden, so liegt hierin die Zufügung eines Schadens im Sinne des § 6 dieser Satzung.

§ 30 Datenschutz

(1) 1Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. 2Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der persönlichen Daten der Mitglieder, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Absatz 4 des Parteiengesetzes.
(2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(3) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.

Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen

§ 31 Klagefrist

(1) 1Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. 2Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.

§ 32 Inkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am ...01.2011 in Kraft. 2Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.