Darf ich mal anfragen, womit die Vermutung begründet wird, dass außer dem für die Mitgliederverwaltung zuständigen Mitglied einer Gliederung jemand Zugang zu den Mitgliederdaten haben darf?
Die Daten werden einer Zweckbindung iSd § 28 Abs 1 iVm § 4 BDSG vom LaVo ausschließlich an das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung weitergeleitet. Ein Weiterleitung innerhalb des Vorstandes einer Gliederung ist unzulässig.
Die Verarbeitung dieser Daten zB für Anschreiben darf nur durch das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung erfolgen.
Also inwieweit wird - unter Berücksichtigung dieser Vorschriften - die Arbeit eines Vorstandes behindert?
--Bastian 06.12.2012 23:46h