1. Änderungsentwurf des 1. Entwurfs der Mustersatzung
Inhaltsverzeichnis
Satzung
Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Teltow-Fläming vom ......2012.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming und die Kurzbezeichnung PIRATEN TF.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Luckenwalde.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Teltow-Fläming.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Teltow-Fläming. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 4 Gliederung
(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.
(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a Einer/Einem Vorsitzenden
b Einem/Einer StellvertreterIn
c Dem/r KreiskassiererIn
d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitgliedern, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
a Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b Dokumentation der Sitzungen,
c Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes,
e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
§ 7 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,vorläufiger Tagungsordnung und der Angabe des Ortes weiterer aktueller Veröffentlichungen, zu enthalten. Spätestens sechs Tage vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit der Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand ein zu reichen.
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter eine/n VersammlungsleiterIn, eine/n WahlleiterIn und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.
(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist die/der RechnungsprüferIn aus ihrer/seiner Funktion entlassen.
(9) Über den Kreisparteitag, derer Beschlüsse und derer Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und den Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
(10) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kommunalwahlen gemäß § 8 dieser Satzung.
(11) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages (Mitgliederversammlung) statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 9 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
§ 10 Finanzen
(1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Kreisparteitages beantragt werden. Dieser Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vor zu legen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
§ 12 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
Luckenwalde, Ortsteil Kolzenburg, ......2012
(Unterschriften)
..........
(Vorsitzender des Kreisverbandes Teltow-Fläming)
Piratenpartei Deutschland
Kreisverband Teltow-Fläming
ggf. weitere Vorstandsmitglieder
......
...
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Elli 14:41, 15. Apr. 2012 (CEST)