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Kreisverband OHV/Satzung/2009-12-03

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zurück zu https://wiki.piratenbrandenburg.de/Kreisverband_OHV/= Satzung '''Satzung für den Kreisverband des Kreisverbandes Oberhavel (PIRATEN OHV) der Piratenpartei Brandenburg vom 03.12.2009={{OrangeBox1|'''Hinweis:''' Hierbei handelt es sich um eine frühere Version unserer Satzung. Die aktuell gültige Fassung finden Sie unter [[Kreisverband_OHV/Satzung|Satzung]].}}
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inklusve der auf dem Gründungsparteitag am 03.12.2009 beschlossenen geringfügigen Korrekturen.
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__TOC__== '''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet''' ==
(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Soweit in dieser Satzung von den Befugnissen des Kreisverbandes zum Erlass einer eigenen Satzung keine Gebrauch gemacht wurde oder diese Satzung im Widerspruch zur Satzung der nächsthöheren Gliederung steht, gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Gliederung.
== '''§ 2 Mitgliedschaft''' ==
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
== '''§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft''' ==
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
== '''§ 4 Gliederung''' ==
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
(3) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
== '''§ 5 Organe des Kreisverbandes''' ==
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
== '''§ 6 Der Kreisvorstand''' ==
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
(9) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
== '''§ 7 Der Kreisparteitag''' ==
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(13) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
== '''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen''' ==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.<br>
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.<br>
== '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' ==
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
== '''§ 10 Finanzen / Datenschutz''' ==
(1) Der Kassierer und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(6) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Dies gilt auch für gewählte Vertreter des Vorstandes. Den Inhalt der Datenschutzerklärung bestimmt die verantwortliche Stelle.
== '''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes''' ==
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Kreisparteitages beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
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