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Nordbrandenburg/Archiv/Kommunalwahl 2019

383 Bytes hinzugefügt, 09:38, 3. Apr. 2018
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Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Das '''Wahlgebiet''' der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 3 BbgKWahlG] von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.
'''Wählbar''' sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch ''parteilose (!) Bewerber'' wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind.Um Unklarheiten bereits im Vorfeld zu beseitigen, sollten alle Bewerber zum Wahltag eine '''Wählbarkeitsbescheinigung''' des zuständigen Wahlleiters vorlegen. Achtung: [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#12 § 12 BbgKWahlG] schließt einige Beamte und Arbeitnehmer im Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechtes von der Wahl zu bestimmten Vertretungen aus!
=== Durchführung der Aufstellungsversammlung ===
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