Zur Versachlichung der immer wieder aufflammenden Diskussion zum Art. 146 ein Auszug aus dem Degenhardt. Im Übrigen denken die Piraten mehr in europäischen Kategorien. [[Benutzer:Bastian|Bastian 30.09.2012 10:30h]]
{{Kasten|1=Rn 17: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der (damaligen) Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Die Beitrittserklärung war erfolgt durch den Beschluss der Volkskammer der DDR vom 23. August 1990 (Gbl. DDR I, S 1324 = BGBl II, S. 2057), in Ausübung des durch Art. 23 S. 2GG aF eingeräumten Rechts, einseitig den Beitritt zu erklären. Die demokratische Legitimation hierfür war durch die Wahlen vom 18.3.1990 begründet worden. Die Einzelfragen – insbesondere der Rechtsangleichung – wurden im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (EV) festegelegt. Durch (verfassungsänderndes) Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II, S. 885) wurde seitens der Bundesrepublik dem EV zugestimmt. Art. 146 GG, der den alternativen Weg über eine gesamtdeutsche Verfassungsgebung ermöglichlicht hätte, wurde in geänderter Form beibehalten und besagt nichts anderes als die an sich selbstverständliche Tatsache, dass das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden könnte. Hier wäre dann aber der „pouvoir constituant“ des Volkes (Rn 15) gefordert. Ebenso wie eine europäische bedürfte eine neue gesamtdeutsche Verfassung der Bestätigung durch Plebiszit.
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{{Kasten|1=Rn 15: Das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Souverän ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt, des „pouvoir constituant“. Dies wird in der Präambel zum Grundgesetz festgehalten und in Art. 146 GG ausdrücklich bestätigt. Das Grundgesetz selbst allerdings wurde nicht unmittelbar vom Volk – als dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt – in einem Plebiszit bestätigt. Es trat vielmehr in Kraft nach dem in Art. 144 GG vorgesehenem Verfahren: ....
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Hallo Bastian,
Art. 7 Abs. 1 Verfassung der DDR: "Die Staatsorgane gewährleisten die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik ..."
Art. 21 S. 2 "Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, daß die Bürger ... in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden."
Falls Du dich nicht mehr an die Wendezeit erinnern kannst, bei mir reichts noch. So hat man uns monatelang versucht einzubleuen, daß eine Volksabstimmung über den Einigungsvertrag nicht vorgesehen sei. Stimmte auch für die Wessis, die waren nach dem GG unmündig (einzige Ausnahme: Art. 29 GG, bisher genau einmal angewandt). Stimmte jedoch nicht für die Ossis, die nach ihrer Verfassung -wenn auch jahrzehntelang anders regiert- durchaus mündig waren. Erst durch die Okkupation der DDR durch die BRD verloren die Ossis ihre Mündigkeit. Okkupation deshalb, weil nach Art. 7 Verf.DDR der Einigungsvertrag unzulässig war (ist). Alle die sich 1990 nach der März(?)-Wahl noch für Politik interessierten und dieses Interesse bis nach dem 01.07.1990 (Währungsunion) beibehielten, haben gemerkt, daß die DDR von der BRD aus regiert wird (auch wenn sie es nicht sehen wollten). Und weil die Wessis unmündig waren und sind, sind wir Ossis es auch geworden.
Und daher: Schluß mit der Unmündigkeit! Eine Verfassung für Deutschland! Jetzt!
--[[Benutzer:Pirat37304|Pirat37304]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]) 22:06, 1. Okt. 2012 (CEST)
PS: Ich bin kein Verfechter der Theorie, daß das GG im Juli (?) 1990 (auf jedem Fall zu einem Zeitpunkt vor der Okkupation der DDR durch die BRD) außer Kraft trat und die BRD damit zu existieren aufhörte. Selbst wenn man die erste Annahme als richtig unterstellen würde (Außerkrafttreten des GG), das GG ist zwischenzeitlich so häufig geändert worden, daß man nun die erneute Inkrafttretung unterstellen muß. Und diese Annahme hätte auch nicht den Verlust der Existenz der BRD zur Folge, sondern lediglich den Wandel von einem Bundesstaat zu einem Staatenbund, da jedes einzelne Bundesland seine eigene Verfassung hat.
Mir ist auch klar, daß die Okkupation der DDR durch die BRD zwischenzeitlich nicht mehr rückgängig zu machen ist. Und selbst wenn man vor dem Verfassungsgericht dafür eine Mehrheit der Richter finden würde, die sagt: "JA, der Einigungsvertrag ist nach der Verfassung der DDR unzulässig gewesen" müßte diese Mehrheit jedoch auch sagen, daß dies nicht zur Auflösung der BRD in ihrem jetzigen Bestand führe, sondern lediglich zur Wandelung von einem Bundeststaat in einen Staatenbund (wobei die Frage bestünde, besteht dieser Staatenbund aus 2 Ländern: Ex-BRD und Ex-DDR; oder aus 6 (7?) Ländern Ex-BRD und MV, BRB, (Berlin), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). --[[Benutzer:Pirat37304|Pirat37304]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]) 04:35, 2. Okt. 2012 (CEST)
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:Hallo Pirat37304, ich bin erstaunt über dieses Durcheinander... Da gäbe es viel zu sagen... Aber ich will da gar nicht so tief bei dir eintauchen, ich möchte nur, das Du mal [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/vfddr1968/anh.html das] zur Kenntnis nimmst, das sollte im Grunde Dein Weltbild ändern helfen... ;-) Liebe Grüße --[[Benutzer:LutzB| Lutz Bommel]] ([[Benutzer Diskussion:LutzB|Diskussion]]) 18:39, 5. Okt. 2012 (CEST)
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Hallo Lutz, das Verfasungsergänzungsgesetz vom 17.6.90 ist mir bekannt. Meine Bemerkungen dazu: Wenn man ein Gesetz ergänzen will, sollte man es vorneweg mal lesen. Das fängt schon bei Art. 1 Abs. 1 S. 2 und 3 an. Ich verweise nur auf Art. 41 und 43 der Verfassung der DDR, die wesentlich weiter gefasst sind, jedoch dasselbe regeln. Art. 6 des Verfassungsergänzungsgesetzes stellt keine Ergänzung, sondern eine Einschränkung von Art. 15 Abs. 2 der Verfassung der DDR dar. Ebenso schränkt Art. 7 des Verfassungsergänzungsgesetzes die Regelungen von Art. 24 und Art. 34 der Verfassung der DDR ein und ist im übrigen wegen Art. 19 der Verfassung der DDR sinnlos. Durch das Verfassungsergänzungsgesetz wurde aber keinesfalls Art. 7 der Verfassung der DDR "ergänzt" oder gar außer Kraft gesetzt. Vielmehr macht Art. 10 des Verfassungsergänzungsgesetzes deutlich, daß die sogen. Wiedervereinigung gar nicht angestrebt wird ("Dieses Verfassungsgesetz ... behält seine Gültigkeit bis zur Inkraftsetzung '''eines''' Grundgesetzes" und nicht etwa "des" Grundgesetzes). Das Verfassungsergänzungsgesetz ist also nicht geeignet, meine Auffassung zur sog. Wiedervereinigung zu erschüttern, vielmehr bestärkt es sie noch. --[[Benutzer:Pirat37304|Pirat37304]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]) 20:53, 6. Okt. 2012 (CEST)
:Hallo und Danke für Deine Antwort. Das erstaunt mich zu lesen, aber gut..., eine Frage hätte ich dann doch noch: Du schreibst, Du arbeitest als Finanzbeamter, Beamte sind "Staatdiener" welchem Staat dienst Du? --[[Benutzer:LutzB| Lutz Bommel]] ([[Benutzer Diskussion:LutzB|Diskussion]]) 21:02, 6. Okt. 2012 (CEST)
Wie ich bereits oben ausführte, kann m.E. die Okkupation der DDR nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher diene ich dem Land Brandenburg (Landesbeamter), sehe mich aber durch Art. 146 GG durchaus berechtigt, für eine Verfassung für Deutschland einzutreten. --[[Benutzer:Pirat37304|Pirat37304]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]) 11:29, 21. Okt. 2012 (CEST)