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Änderungen
→§ 21 GO-Anträge
::(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl: ::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf Wahl} :9a. Geheime Abstimmung:::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; wird abgestimmt [[Parteitag/2011.2/ Wahl}Geschäftsordnung#.C2.A7_21_GO-Antr.C3.A4ge|( § 21 Abs 1 Satz 1 GO)]], so genügt die Anzahl von 5 von 100 der Stimmberechtigten zur Annahme dieses Antrages; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
:10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}