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Antragsfabrik/MOL/Handlungsunfähigkeit Vorstand

2.816 Bytes hinzugefügt, 09:56, 4. Sep. 2012
Die Seite wurde neu angelegt: „{{Antragsfabrikat | Antragsteller = ~~~ | Titel = Neuregelung zur Handlungsfähigkeit des Vorstandes | Kurzbeschreibung = Verbesserung der Handlun…“
{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = [[Benutzer:Ixylon|Ixylon]] ([[Benutzer Diskussion:Ixylon|Diskussion]])
| Titel = Neuregelung zur Handlungsfähigkeit des Vorstandes
| Kurzbeschreibung = Verbesserung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes bei Rücktritten oder Nichtwahrnehmung des Amtes.
| Satzung = Satzung
| Paragraph = §6(8)
| Antragstext =
alt:

Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar
durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

neu:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht sein Zuständigkeitsbereich durch Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über - dies gilt auch für den des Ersten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.

Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, dann ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
| Begründung =
Durch die bisherige Regelung war der Vorstand kaum instande, effektiv auf Rücktritte innerhalb des Vorstandes zu reagieren. Dasselbe gilt für den Fall, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkam. Herausgenommen wurde auch die Regelung, dass der Vorstand sofort handlungsunfähig ist, wenn der Vorsitzende oder der Kassierer zurücktritt.

Hier kann man innerhalb des Vorstandes flexibler reagieren und die Arbeit fortführen. Eine Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages durch den LaVo wegen eines fehlenden Vorstandsmitglied entfällt somit auch.
| Typ = Satzungsänderungsantrag
| Gremium = MOL KPT 2012.1
| Fabrik = Antragsfabrik/MOL/KPT 2012.1
| Nummer = (offen)
| Eingereicht =
}}

__NOTOC__ __TOC__

=== Unterstützung / Ablehnung ===

==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...

==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...

==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...

=== Diskussion ===
Bitte hier das für und wider eintragen.

==== Argument 1 ====
Dein Argument?

==== Argument 2 ====
...


<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Antragsfabrik]]
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