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Änderungen

Parteitag/GO2

236 Bytes entfernt, 22:51, 9. Aug. 2013
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Geschäftsordnung des Landesparteitages
der Piratenpartei Brandenburg
beschlossen vom Landesparteitag 2011.2 am 20.08.2011
Versammlung
//Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. //
§ 1 Akkreditierung</br>(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst. </br>(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. </br>(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit. </br>
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
</br>§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung</br>(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht. </br>(2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden. </br>
§ 3 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. </br>(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY} </br>(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. </br>(4) Die Versammlung soll mindestens '''einen''' Stellvertreter wählen, '''der''' den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt. </br>(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach <del>kurzer </del>Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. </br>(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. </br>
§ 4 Protokollführung
(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten: </br>1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung, </br>2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer, </br>3. die Zahl der erschienenen Mitglieder, </br>4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, </br>
5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde, 6. die Feststellung, dass die Versammlung '''gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung''' beschlussfähig ist, 7. die gestellten Anträge, 8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim), 9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), 10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen, 11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes. GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
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