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§ 15 Wahlleitung
(1) Der Die Mitgliederversammlung '''entscheidet, ob''' Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und '''welches Wahlverfahren''' zur Anwendung kommt <del>ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt</del>.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.