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Stellungnahme zur Handlungsunfähigkeit des LSG in einem einzelnen Verfahren Die Handlungsunfähigkeit trat ein, da die Richter über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl hätten entscheiden müssen. Sie waren daher unmittelbar persönlich betroffen und…
Stellungnahme zur Handlungsunfähigkeit des LSG in einem einzelnen Verfahren Die Handlungsunfähigkeit trat ein, da die Richter über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl hätten entscheiden müssen. Sie waren daher unmittelbar persönlich betroffen und mussten wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausscheiden.