Diskussion:Kreisverband BRB/Satzung/Entwurf Kreissatzung BRB
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Über folgende Stelle bin ich schon in der Cottbuser Satzung gestoßen:
Der 2.Satz ist nicht optimal, da könnte man zusammenfassen: von dem/der Vorsitzenden
Die Frage ist auch auf wen sich das "Er" bezieht. :-)
- ER bezieht sich hier auf "gesamter Kreisvorstand". :-) --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Klar, aber ein Kreisvorstand wird doch gewählt und nicht einberufen. :-) --Uk 15:07, 7. Okt. 2009 (CEST)
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
Würde mir besser gefallen, vielleicht gibt es noch andere Vorschläge? --Uk 14:27, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Dein Vorschlag ist zumindest konkreter. Ich warte noch auf einige BRBler, die ggfs. noch eine Meinung dazu sagen können :-) Danke! --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Ich bin zwar kein BRBer aber das kann man so abändern, ich hätte noch ein paar andere Fragen, aber dazu können wir ja nachher beim Treffen kommen. --Christoph B. 16:19, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Das können wir "nachher" machen Christoph :-) --FireFox 16:21, 7. Okt. 2009 (CEST)
Da fehlen noch ein paar Punkte z.B. das mit den "Satzungsänderungsanträgen" machst du das noch? --Christoph B. 09:44, 8. Okt. 2009 (CEST)
- Ich hab jetzt die Notizen nicht auf Arbeit .. hast du noch den ungefähren Wortlaut im Kopf? Hilft bei der Erinnerung, oder ich mache das heute abend, wenn ich Zugriff auf das Netbook habe .. --FireFox 10:04, 8. Okt. 2009 (CEST)
Folgendes noch: Sind die "Mitglieder des Kreisverbandes" ein Organ?
In Bundes- und Landessatzung gibt es keine Mitglieder des Bundes bzw. Landes, stattdessen ist dort jeweils die "Gründungsversammlung" ein Organ. --Christoph B. 19:08, 8. Okt. 2009 (CEST)
- Stimmt, aber das Gründungsorgan bedarf nicht wirklich einer Erwähnung.
- Die Gesamtmitgliederversammlung macht nur Sinn, wenn deren Zusammensetzung sich von den Mitgliedern des Kreisparteitages unterscheidet. Das ist hier IMHO nicht der Fall. Ausserdem müsste es Regeln z.B. für die Einberufung derselben geben. Urabstimmungen nach §6.11 PartG dürften sich auf die Bundespartei, allenfalls auf den LV beziehen, aber nicht auf den Kreis (vgl. Ipsen PartG §6.11 Rn.14). Bastian
[...] Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
Ist eine solche Regelung überhaupt legitim? Ich würde darüber nochmal nachdenken. Das kann ja auch vom Vorstand missbraucht werden.