Frage: Sollten oder müssen nicht alle möglichen GO-Anträge dieser GO unter §21 (2) stehen? --Uk 22:00, 9. Jan. 2011 (CET)
- Stehen sie doch - siehe § 21 (2) Nr. 1-10. Oder was meinst du genau? Gruß --RicoB CB 07:57, 10. Jan. 2011 (CET)
- Die GO-Anträge aus §§ 3, 15 und 18 stehen nicht in § 21 - deshalb frage ich. --Uk 13:26, 10. Jan. 2011 (CET)
- § 3 Versammlungsleiter
- {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
- § 15 Wahlleitung
- {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
- § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
- {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
- § 21 GO-Anträge
- {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
- {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
- {GO-Antrag auf Alternativantrag}
- {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
- {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
- {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
- {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
- {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
- {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}
- {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
- Danke für den Hinweis. Werde ich mich entsprechend drum kümmern. --RicoB CB 13:28, 10. Jan. 2011 (CET)
- Sie müssen nicht; das ergibt sich auch aus § 20 Abs 4 Satz 2. Sollten sie auch nicht; wenn alles doppelt aufgenommen wird, wird die GO auch doppelt so umfangreich.--Nr 75:in spe 12:59, 12. Jan. 2011 (CET)
- Aber mal ehrlich: Der "normale" Benutzer einer GO schaut - wenn er wissen will was für GO-Anträge er stellen kann - in den "§ 21 GO-Anträge" und erwartet dort alle zulässigen GO-Anträge. Benutzerfreundlich ist es nicht gerade, wenn dann auch noch etliche Anträge über den Rest der GO verstreut sind... --RicoB CB 13:46, 12. Jan. 2011 (CET)
- Wenn es so gewünscht wird, meinetwegen..--Nr 75:in spe 17:37, 13. Jan. 2011 (CET)
- Aber mal ehrlich: Der "normale" Benutzer einer GO schaut - wenn er wissen will was für GO-Anträge er stellen kann - in den "§ 21 GO-Anträge" und erwartet dort alle zulässigen GO-Anträge. Benutzerfreundlich ist es nicht gerade, wenn dann auch noch etliche Anträge über den Rest der GO verstreut sind... --RicoB CB 13:46, 12. Jan. 2011 (CET)
- Sie müssen nicht; das ergibt sich auch aus § 20 Abs 4 Satz 2. Sollten sie auch nicht; wenn alles doppelt aufgenommen wird, wird die GO auch doppelt so umfangreich.--Nr 75:in spe 12:59, 12. Jan. 2011 (CET)