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Kreisverband PM/Dokumente/Aktuelle Geschäftsordnung des Kreisvorstandes

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Diese Geschäftsordnung wurde am 02.11.2017 auf der Vorstandssitzung PM beschlossen.


Geschäftsordnung des Vorstandes des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark der Piratenpartei Brandenburg beschlossen am 02.11.2017

Inhaltsverzeichnis

Art. 1: Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem sind die Mitglieder des Kreisverbandes unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
(5) Die Geschäftsordnung kann auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Antrag zur Vorstandssitzung zu stellen.

Art. 2: Der Vorstand

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Kreisverband und zu relevanten Themen über die entsprechenden Kanäle zu veröffentlichen.
(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:

    01: Vertretung der Partei nach außen 
    1) Jeannette 
    2) Mathias
    3) Gerhard  
    3) Andreas 
    3) Raoul


    02: Einberufung der Vorstandssitzungen 
    1) Andreas  
    1) Jeannette  


    03: Vernetzung des Kreisvorstandes mit den übergeordneten Gliederungen 
    1) Mathias 
    2) Andreas


    04: Vernetzung des Kreisverbandes mit gleichrangigen Gliederungen
    1) Mathias
    2) Jeannette


    05: social media (Twitter, Facebook und Blog)
    1) Jeannette 
    1) Raoul
    1) Mathias


    06: Wahlkampforganisation 
    1) Jeannette, Mathias, Raoul, Gerhard und Andreas


    07: Wiki – Gärtnerei 
    1) Andreas (Aktualisierung von Daten, Terminen) 
    1) Raoul   (Grafiken und Strukturen)


    08: Pressekontakt, Ansprechpartner für Anfragen  
    1) Jeannette
    1) Raoul
    2) Andreas
    2) Gerhard


    09: Neumitgliederanschreiben 
    1) Raoul 


    10: Organisation + Einladung Stammtische 
    1) Jeannette 
    2) Andreas 


    11: Mitgliederbetreuung, Ansprechpartner für Neumitglieder 
    1) Raoul 
    2) Jeannette


    12: Post KGS
    1) Gerhard
    1) Mathias
    2) Andreas
    2) Jeannette


    13:  Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Zuschüsse, laufende  Meldungen   Finanzamt und andere Behörden und Träger, Spendenwesen,  Kontakt zum  Landesschatzmeister und Steuerberater,                                        Mitgliederverwaltung 
    1) Raoul


    14: Organisation von Infomaterial, Streumaterial 
    1) Raoul     
    1) Andreas 


   15: Ausschreibung, Planung und Vorbereitung/Einberufung von Hauptversammlungen 
   1)  Jeannette
   1)  Andreas


    16: Verantwortung der technischen Infrastruktur ggf. Kontakt/Ansprechpartner für Technik-Team
    1) Raoul 
    1) Jeannette


Art. 3: Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden parteiöffentlich statt. Piraten können der Sitzung des Kreisvorstandes beiwohnen. Gäste gelten als zugelassen, solange dem nicht ein Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes entgegensteht.
(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.

Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder bei einer Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vom Kassenwart schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg über den Vorstandsverteiler versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes dieser Versandart nicht widersprochen haben.
(2) Einladungen zur Sitzung erfolgen (auch bei fernmündlichen Sitzungen) mindestens über die Mailingliste des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark und das Landeswiki.

Art. 3.2: Anträge an den Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand nimmt Wünsche und Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Kreisverbandes schriftlich per Post oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
(2) Jeder Mensch ist antragsberechtigt. Alle Anträge und Anfragen müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn sie von einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes oder einer übergeordneten Gliederung eingebracht werden und wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird.

Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung

Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind zulässig, sofern der Vorstand nicht mehrheitlich gegen die Aufzeichnung stimmt.

Art. 3.4: Sitzungsleitung und Protokollführung

(1) Die Sitzung wird, wenn möglich, durch den 1. Vorsitzenden eröffnet. Daraufhin wird ein Versammlungsleiter von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Der Versammlungsleiter muss nicht Vorstandsmitglied sein.
(2) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Der oder die Protokollführer wird/werden zu Beginn der Sitzung aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Es ist außerdem zulässig, einen Protokollführer, der nicht Vorstandsmitglied ist, zu wählen.
(3) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten.
(4) Das Protokoll ist von dem/den Protokollführer(n) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. In der Regel ist das der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Das Protokoll ist im Landes – Wiki zu veröffentlichen. Die ausgedruckten, unterzeichneten Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden gesammelt und archiviert.

Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse

(1) Es sind Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen möglich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und schnellstmöglich im Landes- Wiki zu veröffentlichen.
(2) Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn es das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Kreisvorstandes regeln soll. Bei zeitkritischen Beschlüssen kann eine Vorstandssitzung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden.
(3) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse können nur von Vorstandsmitgliedern initiiert werden.

Art. 3.7: Rederecht

(1) Jeder Pirat hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
(2) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.

Art. 3.8: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung

Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Der Versammlungsleiter kann Teilnehmern, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein Teilnehmer dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann er nach dem dritten Mal des Raumes verwiesen werden.

Art. 4: Tätigkeitsbericht, Übergabe von Unterlagen nach Beendigung der Tätigkeit

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zur Entlastung auf der Hauptversammlung, der den nächsten Vorstand wählt, zu Protokoll zu geben. Der Tätigkeitsbericht kann vor der Hauptversammlung veröffentlicht oder auf der Hauptversammlung mündlich vorgetragen werden. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.
(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Kreisvorstand zu übergeben.
(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.

Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle und den Landesschatzmeister. Dem Kassenwart obliegt die Aufgabe, Änderungen der Mitgliederdaten den zuständigen Stellen anzuzeigen. Der Kassenwart hat auf jeder Vorstandssitzung die jeweils bekannten und aktuellen Kennzahlen (Kontostände, Barkasse und Mitgliederzahl) öffentlich zu machen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf Teile von Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, begründet und beschlossen wurde. Der komplette Datenbestand obliegt allein dem für die Mitgliederverwaltung zuständigen Vorstandsmitglied.
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
(4) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Maßgabe der Satzung der Gliederung. Mit einfacher Mehrheit ist das Mitglied aufgenommen. Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber dem/der Antragsteller/in schriftlich zu begründen. Der Vorsitzende oder das dafür zuständige Vorstandsmitglied meldet die Entscheidung unverzüglich dem Landesvorstand bzw. dessen Beauftragten für die Mitgliederverwaltung.

Art. 6: Gültigkeitsbereich

Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.

Art. 7: Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 02.11.2017 beschlossen und tritt zur nächsten Vorstandssitzung in Kraft.

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