Potsdam/SPT2015.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA001 |
Einreichungsdatum | 20 November 2015 19:15:52 (UTC) |
Gliederung | Stadtverband Potsdam |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Mitgliedschaft im SV Potsdam |
Letzte Änderung | 19.12.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Änderung des § 2 der Satzung Antragstext Die Hauptversammlung möge beschließen, die Satzung des SV Potsdam wie folgt zu ändern: § 2 Mitgliedschaft Neue Fassung: (1) Die Mitgliedschaft im Stadtverband Potsdam wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes. Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Stadtverbandes. (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet. Antragsbegründung Begründung: Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es unterschiedliche Ansichten über die Auslegung der Bundes- und Landessatzung im Vergleich zur Satzung des Stadtverbandes gibt. Um Unsicherheiten zu vermeiden, wird auf die Bundessatzung Bezug genommen. Ferner steht der Zustimmungsvorbehalt bereits in der Landessatzung, die Kreissatzung kann den Landesvorstand nicht binden. Da der Vorstand des Stadtverbandes entscheidet, ist die Widerspruchsmöglichkeit dem nächsthöheren Beschlussgremium, der Hauptversammlung, zuzuweisen. Eine Einberufung einer Hauptversammlung auf Stadtverbandsebene ist zudem wesentlich einfacher. Alte Fassung: (1) Mitglieder des Stadtverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Stadtverbandes. (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet. Piratenpad
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Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Die beantragte Neufassung ist mit der Landessatzung § 2 (3) nicht vereinbar. Sie verletzt (mindestens) die sich aus der Landessatzung ergebenden Rechte der Mitgliederversammlung des Landesverbandes ("Recht auf abschließende Entscheidung bei Widerspruch eines abgelehnten Aufnahmewilligen"). Zudem verkürzt sie auch die Rechte Aufnahmewilliger, sie können im Falle einer Ablehnung nicht mehr ihr ihnen in § 2 (3) der Landessatzung eingeräumtes Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung _des Landesverbandes_ wahrnehmen. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die beabsichtigte Neufassung von § 2 (2) Satz 1 mit der Landessatzung in Einklang zu bringen ist (dort in §2 (2) Satz 1: "Entscheidung _nach Zustimmung des Landesvorstandes_") Andreas Schramm
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?