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PiratenWiki β

Änderungen

Parteitag/2015.1/GO-v1

519 Bytes entfernt, 17:13, 10. Jun. 2015
+Annäherung an v2
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter der akkreditierten Piraten mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
==== § 2 Betreten und Verlassen der Versammlung ====
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters. (2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
==== § 3 Versammlungsleiter ====
==== § 4 Protokollführung ====
(1) Das Protokoll der Versammlung muss soll enthalten:
:1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
:2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Eine Abschrift in Textform ist soll binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichenveröffentlicht werden.
==== § 5 Wahlleiter ====
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt Wahlamt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt.
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.
(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.
(2) Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt. Andere Parteiämter werden grundsätzlich offen gewählt, wenn kein GO-Antrag auf geheime Wahl gestellt wird {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung oder Wahl}. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.
(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.
Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
 
(*) § 10 Abs. 1 Satz 4 GO
==== § 13 Gesamtwahl ====
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.  (3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinig'''en''' und zugleich die absolute Mehrheit() der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
(43) Werden Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für sich vereinigen und zugleich die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in absolute Mehrheit der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl stattabgegebenen Stimmen erreicht haben.
(*4) § 10 AbsWerden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt. 1 Satz 4 lit b) GO
==== § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting) ====
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung. (3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit() erreicht haben.
(*3) § 10 AbsGewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit erreicht haben. 1 Satz 4 lit b) GO
==== § 15 Wahlleitung ====
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sich nach einem entsprechenden GO-Antrag für ein anderes Wahlverfahren entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
==== § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen ====
==== § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen ====
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung darf nur am Tage des Vorkommnisses vorgenommen werden.
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
==== § 20b 21 Behandlung von konkurrierenden Anträgen ====
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet. Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit wird die Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt. Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit). Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.
==== § 21 22 GO-Anträge ====
(1) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. [Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.]
(5) Unterbleibt eine Gegenrede [und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag [bzw. die Anträge] abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 20b 21 {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}
(6) Einzelne GO-Anträge sind
12. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
==== § 22 23 Gültigkeitsdauer & und Ankündigungen ====
(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de/.
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