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K
→Antragsprüfung
Es hat sich außerhalb des SV Potsdam eine umfangreiche Diskussion ergeben, wie Auslagen, Zuweisungen und Einnahmen im Sinne des § 24 Absatz 4 ParteienG zu verbuchen sind und insbesondere wann die Verbuchung und die öffentliche Darstellung wie zu erfolgen hat.
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|urltype=Potsdam/SPT2015.2
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