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5.872 Bytes hinzugefügt, 09:03, 28. Apr. 2017
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Thomas Langen
=== Beschluss des Landesschiedsgerichtes im Verfahren LSG Bbg 17/1 vom 11.04.2017 ===
In dem Verfahren Verfahren LSG Bbg 17/1
''Der vollständige Beschluss ist [https://wiki.piratenbrandenburg.de/images/b/b3/Schiedsgericht_17-1-anonym.pdf hier].''
 
=== Beschluss des Bundesschiedsgerichtes im Verfahren PP#100276262 vom 27.04.2017 ===
 
In dem Verfahren PP#100276262
 
'''Thomas Langen''', xxx,
 
— Antragssteller und Beschwerdeführer —
 
gegen
 
den '''Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg''',
 
vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei, Garnstraße 36,
14482 Potsdam,
 
— Antragsgegner —
 
wegen
 
'''Feststellung der Unzulässigkeit des Online-Parteitages Brandenburg'''
 
hat das Bundesschiedsgericht am 27. April 2017 durch die Richter Mario Longobardi, Klaus Sommer-
feld, Michael Ebner, Gregory Engels und Stefan Thöni entschieden
 
1. '''Die Ziffern 3, 4 und 6 des Beschlusses des Landesschiedsgerichts Brandenburg vom 11. April
2017 werden aufgehoben.'''
 
2. '''Das Verfahren wird ans Landesschiedsgericht Brandenburg zurückverwiesen.'''
 
==== I. Sachverhalt ====
 
'''1.'''
 
Am 26. Februar 2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen
Online-Parteitag gemäß § 22 der Landessatzung Brandenburg durch. Dieser fand auf dem Mumble-
Server des Landesverbandes Brandenburg statt.
 
'''2.'''
 
Mit Klage vom 20. März 2017 beantragt der Antragssteller festzustellen,
 
1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den
gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
 
2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-
Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglie-
der die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
 
3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder
unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
 
4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beein-
trächtigt war;
 
5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Ver-
bote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 
6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Ab-
stimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind.
 
'''3.'''
 
Mit Beschluss vom 11. April 2017 schloss das Landesschiedsgericht Brandenburg in verschiedenen Be-
setzungen drei seiner Richter von diesem Verfahren aus und erklärte sich daraufhin gegenüber dem
Bundesschiedsgericht handlungsunfähig.
 
'''4.'''
 
Der Richter Holger van Lengerich ist aktuell beurlaubt und wird gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Schiedsgerichts-
ordnung (SGO) durch den Ersatzrichter Stefan Thöni ersetzt.
 
==== II. Gründe ====
 
'''1.'''
 
Zwar steht den Verfahrensparteien gemäß § 5 Abs. 6 S. 1 SGO gegen Entscheidungen, welche auf den
Ausschluss eines Richters aus dem Verfahren lauten, kein Rechtsbehelf zur Verfügung, im Falle der
Verweisung gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 SGO prüft das Bundesschiedsgericht jedoch das Vorliegen der Vor-
aussetzungen von Amtes wegen. Dabei trägt es insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters
aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) Rechnung. Die rechtswidrige Besetzung des Instanzgerichts
nach einer Verweisung erst in der Berufung zu berücksichtigen wäre widersinnig.
 
'''2.'''
 
Entgegen den Erwägungen des Landesschiedsgerichts Brandenburg sind die Richter nicht bereits durch
ihre Teilnahme an oder Akkreditierung auf einem Parteitag oder Online-Parteitag in allen Verfahren,
welche diesen betreffen, durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO ausgeschlossen.
 
In § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO sind ersichtlich nur Organe der Exekutive gemeint. Parteitage, Online-Parteitage
und der Basisentscheid sind jedoch Organe der Legislative. Einen Interessenkonflikt eines Richters,
der lediglich Teilnehmer eines Parteitags war, wurde vom Satzungsgeber ersichtlich nicht unterstellt.
(Beschluss des Bundesschiedsgerichts zu PP#100127862, II. A. 2.; vgl. auch Beschluss des Bundesschieds-
gerichts zu PP#100271029). Ob § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO auf die Inhaber von Versammlungsämtern Anwen-
dung finden könnte, braucht hier nicht geklärt zu werden.
 
Eine andere Auslegung wäre mit höherrangigem Recht aus § 10 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG) unverein-
bar. So müssen einerseits sämtliche Richter nach § 3 Abs. 1 SGO Parteimitglieder sein, andererseits ha-
ben diese nach § 10 Abs. 2 PartG gleiches Stimmrecht und müssen zu diesem Zweck auch zur Teilnah-
me an Parteitagen ihrer entsprechenden Gliederung als akkreditierte Mitglieder berechtigt sein. Die-
ses zwingend zu garantierende Mitgliederrecht würde bei der Auslegung des Landesschiedsgerichts
Brandenburg verletzt (Beschluss des Bundesschiedsgerichts zu PP#100127862, II. A. 3.).
 
Das Landesschiedsgericht Brandenburg übersieht zudem, dass im Allgemeinen alle Gliederungen frei
sind, weitere für den Bundessatzungsgeber nicht vorhersehbare Organe in ihren Satzungen vorzuse-
hen. Selbst wenn zur Zeit kein von § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO erfasstes Organ existiert, ist diese Norm nicht inhaltsleer.
 
Somit sind die Richter Markus Hoffmann und Steffen Kern nicht aus dem Verfahren auszuschließen.
 
3. Der Richter Holger Hoffmann hingegen ist als Antragssteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGO vom Verfahren,
welches auch seinen Antrag betrifft, ausgeschlossen.
 
4. Somit bleibt das Landesschiedsgericht Brandenburg in dieser Sache handlungsfähig, und das Verfah-
ren ist an dieses zurückzuverweisen.
 
Für das Bundesschiedsgericht
 
Michael Ebner, Vorsitzender Richter
 
Klaus Sommerfeld, Richter
 
Gregory Engels , Richter
 
Mario Longobardi , Richter
 
Stefan Thöni, Richter
 
==== Rechtsmittel ====
 
Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind innerparteilich keine Rechtsmittel möglich.
Gegebenenfalls können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
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