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Benutzer:Tojol/Verschiedenes/AnrufungOPT

24.909 Bytes hinzugefügt, 10:14, 1. Aug. 2017
Nachtrag Klageentwicklung und -rückzug
Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind innerparteilich keine Rechtsmittel möglich.
Gegebenenfalls können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
 
=== Beschluss des Landesschiedsgerichtes Brandenburg vom 06.07.2017 ===
 
In dem Verfahren LSG Bbg 17/1
 
– Antragsteller –
 
gegen
 
den Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg
 
– Antragsgegner –
 
vertreten durch Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg
 
ergehen durch die Richterinnen Myriam Kalipke und Katrin Körber folgende Beschlüsse:
 
1. Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren ausgeschlossen.
2. Die Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes Brandenburg wird
festgestellt.
3. Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein
anderes Landesschiedsgericht übergeben.
 
==== Sachverhalt ====
 
Am 26.02.2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland
einen Online-Parteitag (§ 22 der Landessatzung Brandenburg -LS-) durch.
Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt.
Der Richter BBB brachte mehrere Anträge für den Online-Parteitag ein, von denen ein
Antrag behandelt wurde (Positionspapier 008).
 
Mit seiner Klage fechtet der Antragsteller den Online-Parteitag an.
Des weiteren beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung weiterer
Online-Parteitage bis zum Abschluss des Verfahrens.
 
Durch Beschluss vom 11.04.2017 schloss das Landesschiedsgericht die (damaligen)
Richter CCC, DDD und BBB vom Verfahren aus.
 
Das Bundesschiedsgericht hob diesen Beschluss am 27.04.2017 teilweise auf.
Den Ausschluss des Richters BBB ließ es bestehen.
 
Am 13.05.2017 wurde das Landesschiedsschiedsgericht neu gewählt.
Nunmehr sind mit einem Richteramt betraut: Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin
Körber.
Als Ersatzrichter wurden gewählt: Daniel Kubaile und Thomas Goede.
Nicht mehr am Landesschiedsgericht vertreten sind die Richter CCC und DDD.
Der Ersatzrichter GGG ist am 14.06.2017 von seinem Amt mit sofortiger Wirkung
zurückgetreten.
 
Der Landesvorstand bestimmte den Ehemann der Richterin EEE zu seinem Vertreter in
dem Verfahren.
Des weiteren bestallte er FFF vom Bundesjustiziariat zum Vertreter des Landesverbandes.
Kommunikation mit dem Landesschiedsgericht erfolgte bisher nur durch Ehemann der
Richterin.
 
An der schiedsgerichtsinternen Kommunikation nahm der AAA bisher nicht teil.
Auch fehlte er unentschuldigt auf den Sitzungen des Landesschiedsgerichtes am 1. Juni,
am 19. Juni und am 6. Juli 2017.
Am 19. Juni 2017 war ihm –im Anschluß an die Sitzung– eine Nachfrist nach § 4 Abs. 1
SGO zur Aufnahme der Kommunikation bis zum 6. Juli 2017 und/oder Teilnahme an der
Sitzung am 6. Juli 20:00 Uhr gesetzt worden.
Eine Aufnahme der Kommunikation erfolgte nicht.
Auch fehlte der AAA erneut unentschuldigt an der Sitzung am 6. Juli 2017.
 
==== Entscheidungsgründe ====
 
1.a) Der AAA wird nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen.
 
Der AAA ließ bisher kein Interesse an seinem Amt erkennen.
Daher wurde er mit E-Mail vom 19.06.2017 ermahnt und ihm eine Frist zur Aufnahme
seines Amtes in dem Verfahren bis zum 06.07.2017 gesetzt.
Dennoch nahm er weder eine (schiedsgerichtsinterne) Kommunikation auf, noch nahm er
an der Sitzung am 06.07.2017 teil.
 
Daher kann er nach § 4 Abs. 1 SGO vom Verfahren ausgeschlossen werden.
 
Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist auf die Mitwirkung des AAA angewiesen.
Denn es ist in dem Verfahren lediglich mit 2 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt (siehe
hierzu Ausführungen unter 2.).
Daher führt seine Nichtmitwirkung zur Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichtes,
da keine Beschlüsse gefasst werden können (§ 4 Abs. 3 SGO).
 
b) Der Ausschluss ist auch ermessensgerecht.
 
Nach § 12 Abs. 1 SGO ist auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
Dies kann im vorliegenden Fall nur durch den Ausschluss des AAA erwirkt werden.
Denn er läßt keinerlei Interesse an seinem Richteramt erkennen.
Seit seiner Wahl am 13.05.2017 hat er sich in keinster Weise an der
schiedsgerichtsinternen Kommunikation beteiligt.
Dadurch konnten bisher keine der bereits im Umlauf im Schiedsgericht befindlichen
Beschlüsse gefasst werden (Beschluss über die Befangenheit der Richterin EEE nach § 5
Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 SGO, Beschluss über den Antrag auf einstweilige
Untersagung von weiteren Online-Parteitagen), da hierzu 3 Richter erforderlich waren (§ 4
Abs. 4 SGO).
Zwar hätte der Beschluss nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGO (Prüfung der Befangenheit der
Richterin EEE) auch mit einer Notbesetzung von 2 Richtern gefasst werden können.
Die Beschlussfassung durch 2 Richter ist jedoch die Ausnahme, für das
Landesschiedsgericht war auf Grund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft des AAA
nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorlag.
Nach dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG waren zwar unbedingt die Voraussetzungen
für die Fassung durch Notbeschluss durch 2 Richtern gegeben, jedoch war der AAA einer
dieser Richter und zeigte keinerlei Kommunikationsbereitschaft.
 
Durch sein Nichtinteresse an dem Amt als Ersatzrichter hat damit AAA das Verfahren über
Gebühr verzögert.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Eilverfahren der einstweiligen Anordnung der
Untersagung weiterer Online-Parteitage.
Dieses Verfahren hätte bereits vor dem Rücktritt des Ersatzrichters GGG abgeschlossen
sein können, wenn AAA sein Richteramt wahrgenommen hätte.
 
Da nicht ersichtlich ist, dass AAA nunmehr sein Amt als Ersatzrichter aufnehmen wird, ist
sein Ausschluss ermessensgerecht.
 
c) Die gesetzte Nachfrist war ausreichend.
 
Die dem AAA gesetze Nachfrist übersteigt mit 17 Tagen die Mindestfrist des § 4 Abs. 1
SGO von 13 Tagen.
In dieser Frist hat er keinerlei Kommunikationsbereitschaft gezeigt und auch nicht an der
am Ende dieser Frist stattfindenden Schiedsgerichtssitzung teilgenommen.
 
d) Die Richterin EEE ist dabei stimmberechtigt.
 
Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 SGO dahingehend klar ist, dass der Ausschluss
von Amts wegen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwangsläufig zu
erfolgen hat, entfaltet er erst mit Feststellung durch das Schiedsgericht Wirkung, § 5 Abs.
1 S. 2 SGO.
Eine solche Feststellung konnte bisher nicht erfolgen, da der AAA nicht mitwirkte.
 
e) Der Beschluss erfolgt in der Notbesetzung durch 2 Richterinnen.
 
Nach § 4 Abs. 4 SGO kann ein Beschluss über den Ausschluss eines Richters in einer
Notbesetzung von 2 Richtern erfolgen.
Da kein weiterer zur Entscheidung in diesem Verfahren berechtigter Richter vorhanden ist
(siehe 2.), ist ein Grund für den Beschluss durch Notbesetzung gegeben.
 
2. Der Richter BBB ist weiterhin vom Verfahren ausgeschlossen.
 
Der Richter BBB wurde durch Beschluss vom 11.04.2017 nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und
Nr. 7 SGO vom Verfahren ausgeschlossen.
Zwar hat das Bundesschiedsgericht das Vorliegen der Gründe nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
SGO verneint (BSG, Beschluss vom 27.04.2017,
https://bsg.piratenpartei.de/2017/04/28/beschluss-zu-pp100276262/ für die ehemaligen Richter
CCC und DDD).
Dies muss entsprechend für den Richter BBB gelten.
 
Der Richter BBB wurde darüber hinaus jedoch auch nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGO vom
Verfahren ausgeschlossen, da er einen auf dem Online-Parteitag behandelten Antrag
einbrachte.
Diesen Grund erkannte das Bundesschiedsgericht in seinem Beschluss vom 27.04.2017
(a.a.O.) an und hob den Ausschluss des Richters BBB entsprechend nicht auf.
Der Grund für den Ausschluss des Richters BBB aus dem Verfahren besteht fort.
 
3. Das Landesschiedsgericht ist mit nur noch 2 Richtern handlungsunfähig.
 
Auf Grund des Rücktrittes des Ersatzrichters GGG verbleiben nach dem Ausschluss des
AAA lediglich 2 Richterinnen.
Damit wird die Mindestanzahl an Richtern (§ 4 Abs. 4 SGO) unterschritten, es trat
Handlungsunfähigkeit ein.
 
==== Rechtsbehelfsbelehrung ====
 
Entscheidungen, die auf den Ausschluss eines Richters aus dem Verfahren lauten, sind
unanfechtbar, § 5 Abs. 6 S. 1 SGO i.V.m § 13 Abs. 6 S. 1 SGO.
 
=== Beschluss zu PP#100300720 des Bundesschiedsgerichtes vom 20.7.2017 ===
 
''(persönliche Daten sind ausgeixt - T.L.)''
 
In dem Verfahren PP#100300720
 
Thomas Langen, ''xxx,''
 
– Antragssteller –
 
gegen den
 
Online-Parteitag der Piratenpartei Brandenburg,
vertreten durch den Vorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei,
Garnstraße 36, 14482 Potsdam
 
– Antragsgegner –
 
wegen
 
Feststellung der Unzulässigkeit des Online-Parteitages Brandenburg hat das Bundesschiedsgericht am 20. Juli 2017 im Umlauf durch die Mario Longobardi, Holger van Lengerich, Michael Ebner, Gregory Engels und Stefan Thöni entschieden:
 
1. Das Verfahren wird ans Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen verwiesen.
 
====I. Sachverhalt====
 
1.
 
Am 26. Februar 2017 führte der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland einen Online-Parteitag gemäß § 22 der Landessatzung Brandenburg durch. Dieser fand auf dem Mumble-Server des Landesverbandes Brandenburg statt.
 
2.
 
Mit Klage vom 20. März 2017 beantragt der Antragssteller festzustellen,
 
* 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
 
* 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
 
* 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
 
* 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
 
* 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 
* 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind.
 
3.
 
Mit Beschluss vom 11. April 2017, Az. LSG Bbg 17/1, schloss das Landesschiedsgericht Brandenburg in verschiedenen Besetzungen drei seiner Richter, Holger Hoffmann, Markus Hoffmann und Steffen Kern, von diesem Verfahren aus und erklärte sich daraufhin gegenüber dem Bundesschiedsgericht handlungsunfähig.
 
4.
 
Mit Beschluss vom 27. April 2017, Az. PP#100276262, hob das Bundesschiedsgericht den Ausschluss der Landesschiedsrichter Markus Hoffmann und Steffen Kern auf und verwies das Verfahren zurück ans Landesschiedsgerichts Brandenburg. Das Bundesschiedsgericht hielt fest, die Teilnahme an einem Parteitag bzw. Onlineparteitag führe nicht gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 Schiedsgerichtsordnung (SGO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGO zum Ausschluss eines Richters aus einem Verfahren. Das Bundesschiedsgericht hielt den Ausschluss des Landesschiedsrichters Holger Hoffmann aufrecht, da bei diesem aufgrund seines Antrags an den fraglichen Onlineparteitag Besorgnis der Befangenheit bestehe.
 
5.
 
Am 13. Mai 2017 wurde das Landesschiedsgericht neu gewählt. Gewählt wurden die Holger Hofmann, Myriam Kalipke und Katrin Körber sowie die Ersatzrichter Daniel Kubaile und Thomas Goede. Letzterer schied durch seinen Rücktritt am 14. Juni 2017 aus dem Landesschiedsgericht Brandenburg aus.
 
6.
 
Der Ersatzrichter Daniel Kubaile nahm trotz Ermahnung und Nachfristsetzung durch das Landesschiedsgericht weder an der schriftlichen Kommunikation noch an den Sitzungen des Landesschiedsgerichts teil. Aus diesem Grund hat ihn das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 gestützt auf
§ 4 Abs. 1 SGO aus dem Verfahren LSG Bbg 17/1 ausgeschlossen.
 
7.
 
Der Bundesschiedsrichter Klaus Sommerfeld ist aktuell beurlaubt und wird gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 SGO durch den Ersatzrichter Stefan Thöni ersetzt.
 
====II. Gründe====
 
1.
 
Das Landesschiedsgericht Brandenburg ist nunmehr mit bloß zwei zur Entscheidung befugten Richtern besetzt und damit gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 SGO handlungsunfähig. Das Bundesschiedsgericht verweist das Verfahren deshalb gestützt auf § 6 Abs. 5 SGO an ein anderes Landesschiedsgericht.
 
2.
 
Von den handlungsfähigen Landesschiedsgerichten ist das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfahlen
als nächstes zu berüchsichtigen.
 
=== Übernahmebeschluss zu LSG-NRW-2017-003-H des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2017 ===
 
In dem Verfahren
 
— Antragsteller —
 
gegen
 
Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland
 
Landesverband Brandenburg
 
vertreten durch
 
vom Landesvorstand Brandenburg zu bestimmen
 
Garnstraße 36, 14482 Potsdam
 
vorstand@piratenbrandenburg.de
 
— Antragsgegner —
 
wegen
 
1. Antrag auf Feststellung, dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26. Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
 
2. Antrag auf Feststellung, dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren, noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
 
3. Antrag auf Feststellung, dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte Stimmabgabe in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
 
4. Antrag auf Feststellung, dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
 
5. Antrag auf Feststellung, dass zudem die Vertraulichkeit des bstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 
6. Anfechtung, dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 3, ungültig sind;
 
7. Antrag auf Befangenheit einzelner Richter durch Beteiligung am Online-Parteitag wurde durch das Bundesschiedsgericht bereits behandelt und entfällt daher,
 
hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 23.07.2017 entschieden:
 
1. Das Verfahren wird am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
 
2. Das Verfahren erhält das Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-H, welches bei jeglicher Kommunikation in diesem Verfahren mit anzugeben ist.
 
3. Die beteiligten Richter sind nach § 10 Abs. 3 S. 1 SGO i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Landesschiedsgerichts NRW als Berichterstatter Christian Degen und als weitere Richter Melano Gärtner und Karsten Nerdinger.
 
4. Alle Verfahrensparteien haben dem Schiedsgericht gegenüber eine postalische Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für den durch einen Beschluss oder offizielles Bestätigungsschreiben benannten Prozessbevollmächtigten, sofern einer bestimmt wurde. Insofern sich Änderungen in den vom Schiedsgericht verwendeten Adressen zwischenzeitlich ergeben haben, ist dies dem Schiedsgericht unverzüglich mitzuteilen.
 
5. Den beteiligten Parteien wird bis zum 12.08.2017 eine Frist für Anträge an das Gericht gegeben. Auch sonstige Ergänzungen zu schon vorhandenen Anträgen oder Stellungnahmen sind davon
betroffen.
 
6. Das Gericht beabsichtigt für das Verfahren, eine fernmündliche Verhandlung für den 08.09.2017 um 18 Uhr anzusetzen. Der Beschluss und die Einladung zu dieser Verhandlung werden, sofern gegen den Termin keine Einwände erhoben werden, den Parteien separat mitgeteilt. Die Parteien werden gebeten, mögliche Anträge auf schriftliche oder präsente Verhandlung alsbald zu stellen und eventuelle Verhinderungen zum genannten Termin rechtzeitig anzuzeigen.
 
Über den Antrag im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergeht ein separater Beschluss.
 
====I. Rechtsmittel- / Rechtsbehelfsbelehrung====
 
Die Schiedsgerichtsordnung sieht gegen diesen Beschluss keine Möglichkeit des Widerspruchs vor.
 
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGO haben die Verfahrensbeteiligten das Recht, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen.
 
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGO hat jeder Pirat jederzeit das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter zu benennen.
 
Nach § 9 Abs. 3 S. 2 SGO hat der Vorstand der Gliederung, deren Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligter ist, einen Vertreter für selbige zu bestimmen.
 
Nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGO können die Verfahrensbeteiligten eine schriftliche oder präsente Verhandlung beantragen. Siehe dazu auch Punkt 6.
 
====II. Hinweise zur Kommunikation====
 
Das Landesschiedsgericht wird auf Empfehlung des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes elektronische Kommunikation ausschließlich verschlüsselt abwickeln. Im Falle ausgehender E-Mails wird dabei ein PGP-Schlüssel des Empfängers verwendet. Die Parteien werden gebeten, dem Landesschiedsgericht den Fingerabdruck ihres Schlüssels mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, verwendet das Landesschiedsgericht einen auf einem öffentlichen Schlüsselserver anhand der E-Mail-Adresse gefundenen Schlüssel. Ist keine verschlüsselte elektronische Kommunikation mit einer Partei möglich, werden ihr Schriftstücke postalisch zugestellt.
 
===Beschluss zu LSG-NRW-2017-003-EA des Landesschiedsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2017===
 
In dem Verfahren
 
— Antragsteller —
 
gegen
 
Online-Parteitag der Piratenpartei Deutschland - Landesverband Brandenburg
 
vertreten durch
 
— Antragsgegner —,
 
Aktenzeichen LSG-NRW-2017-003-EA, ehem. LSG Bbg 17/1,
 
wegen
 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Durchführung von Online-Parteitagen in einer bestimmten Form
 
hat das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen durch die Richter Melano Gärtner, Karsten Nerdinger und Christian Degen am 01.08.2017 entschieden:
 
'''Der Antrag auf Erlass einer eintweiligen Anordnung wird abgelehnt.'''
 
====I. Sachverhalt====
 
Der Antragsteller begehrt die Untersagung der Durchführung weiterer Online-Parteitage im Wege einer einstweiligen Anordnung.
 
Am 20.03.2017 reichte der Antragsteller Klage beim zuständigen Landesschiedsgericht Brandenburg ein und beantragte verschiedene Feststellungen über einen vergangenen Online-Parteitag und die Aufhebung von Beschlüssen. Gleichzeitig beantragte er, durch einstweilige Anordnung die Durchführung weiterer Online-Parteitage „in einer Form, die die aufgeführten Klagepunkte (oder einen vom Schiedsgericht festgelegten Teil davon) nicht ausräumt“ zu untersagen. Die dabei referenzierten Punkte waren die Anträge auf Feststellung,
 
* 1. dass die Akkreditierung der Mitglieder des Online-Parteitages vom 26.Februar 2017 nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben entsprochen hat;
 
* 2. dass weder nachvollziehbar war, dass alle anwesenden stimmfähigen Beteiligten des Online-Parteitages auch stimmberechtigte Mitglieder waren noch dass alle stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit zur Beteiligung hatten;
 
* 3. dass die Möglichkeit zur Verfälschung des Abstimmergebnisses durch einzelne Beteiligte oder unbeteiligte Dritte in nicht hinnehmbaren Maße gegeben war;
 
* 4. dass damit die Willensbildung auf dem Online-Parteitag in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt war;
 
* 5. dass zudem die Vertraulichkeit des Abstimmungsverhaltens aufgrund nicht durchsetzbare Verbote umfassender visueller Aufzeichnungen („Screenshots“) nicht gewährleistet werden kann;
 
* 6. dass damit alle Abstimmungsergebnisse des genannten Onlineparteitags, hilfsweise das Abstimmungsergebnis zum Positionspapier 4, ungültig sind.
 
Nach längerer Verfahrensgeschichte, unter anderem mehrfacher Übergabe zwischen dem Landesschiedsgericht Brandenburg und dem Bundesschiedsgericht aus verschiedenen Gründen, verwies das Bundesschiedsgericht aufgrund von Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgerichts Brandenburg das Hauptverfahren LSG Bbg 17/1 und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen 1 .
 
Der Beschluss wie auch die Verfahrensakte ging beim Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen am 20.07.2017 vollständig ein.
 
Ein Übernahmebeschluss 2 im Hauptsacheverfahren erging am 23.07.2017.
 
I====I. Entscheidungsgründe====
 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist möglicherweise zulässig, jedenfalls aber unbegründet.
 
1.
 
Der Antrag ist möglicherweise zulässig.
 
Das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen ist nach §§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 6 Abs. 5 SGO als für die Hauptsache zuständige Gericht zuständig.
 
Es können Zweifel daran bestehen, ob der Antrag ausreichend bestimmt ist. Ein Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Umfang klar erkennbar und nicht auslegungsbedürftig ist und der Antragsgegner selbständig erkennen kann, welche Handlungen ihm untersagt oder weiter erlaubt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, Rn. 17, m.w.N.). Ob der vorliegende Antrag ausreichend bestimmt ist, kann jedoch dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
 
2.
 
Der Antrag ist unbegründet.
 
a.
 
Es liegt kein Verfügungsgrund vor.
 
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedsgerichte 3 genügt die Möglichkeit von rechtswidrigen Beschlüssen oder anderen Mängeln in der Regel nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die eine Tagung des Parteitages verhindert wird, u.a. da solche Gefahren bei jeder Tagung eines Organs bestehen und derartige Mängel regelmäßig im Wege einer Feststellungs- oder Anfechtungsklage nachträglich behoben werden können. Dies gilt ebenso für die Verhinderung der Tagung in einer bestimmten Form.
 
Eine nachträgliche Anfechtung ist auch zur Wahrung der Mitgliedsrechte des Antragstellers ausreichend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass eine Tagung des Online-Parteitages zu unrechtmäßigen Ergebnissen führen könnte, die auch bei einer nachträglichen Anfechtung für ihn nachteilig wären.
 
Die Untersagung einer Tagung im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz stellt hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Parteitages und anderer Mitglieder dar und kann in vielen Fällen vollendete Tatsachen schaffen.
 
Die Äußerung des Antragsgegners, eine einstweilige Anordnung sei nicht notwendig, da ohnehin keine weiteren Tagungen in Planung seien, ist unerheblich.
 
b.
Da bereits kein Verfügungsgrund vorliegt, ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches nicht zu prüfen.
 
3.
 
Es ist nicht auszuschließen, dass jener Anfechtungsversuch bei genauerer Betrachtung der Sachlage, was bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur oberflächlich passiert, in einem Haupverfahren hingegen Erfolg haben könnte.
 
===Rückzug meiner Klage am 1.8.2017===
 
Hallo Schiedsgericht NRW,
 
hiermit ziehe ich meine unter dem im Betreff angegebenen Aktenzeichen behandelte Klage zurück.
 
Eine inhaltliche Begründung erfolgt an anderer Stelle.
 
Thomas Langen
 
===Inhaltliche Begründung des Klagerückzuges vom 1.8.2017 (veröffentlicht auf ML Bbg) ===
 
Bezüglich des Online-Parteitages vom 20. März 2017 hatte ich die parteieigene Schiedsgerichtsbarkeit angerufen. Die Details sind in
<https://wiki.piratenbrandenburg.de/Benutzer:Tojol/Verschiedenes/AnrufungOPT> nachlesbar. Teil der Klage war auch das Begehren einer einstweiligen
Anordnung zur Untersagung weiterer Online-Parteitage bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Diese Anordnung war aus meiner Sicht
notwendig, um Schäden zu vermeiden, die sich in Folge der Durchführung unrechtmäßiger Online-Parteitage ergeben hätten.
 
Nach längerem Hin und Her, welches Schiedsgericht über die Klage zu befinden hat, hat das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen mit heutigem Datum den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
 
Begründet wird diese Ablehnung im Wesentlichen damit, dass "eine nachträgliche Anfechtung […] ausreichend" sei.
 
Damit hat das LSG NRW deutlich gemacht, dass es die von mir dargelegten Gründe, die die Rechte der am OPT teilnehmenden und nicht teilnehmenden
Piraten und die technische Angreifbarkeit des OPTs entweder nicht erkennt oder nicht für gravierend hält. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Grundeinstellung in der Hauptverhandlung ändert.
 
Um weitere Beeinträchtigungen in der Willensbildung der Partei zu vermeiden, habe ich mich deshalb entschlossen, meine Klage zurückzuziehen. Ich bin nicht Michael Kohlhaas, und weitere Unterstützung für meine Klage aus Reihen der Partei war für mich nicht erkennbar. Für den Respekt, der mir dennoch entgegengebracht wurde, bedanke ich mich.
 
Nichtsdestotrotz halte ich meine Klage inhaltlich für gerechtfertigt, und ich bin enttäuscht, dass ein so zentrales Thema wie der Datenschutz
bei online durchgeführten Wahlen und Abstimmungen sowie die Möglichkeiten, diese anzugreifen, in der Partei mittlerweile einen so
geringen Stellenwert hat. Für mich hat die Piratenpartei ein deutliches Unterscheidungsmerkmal zu den etablierten Parteien verloren. Sie ist
weniger meine Partei geworden.
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