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== Antwort ==
Antwort Frage 1:
: Der Landesvorstand hat die erste Gelegenheit nach Verkündung im BGBl. genutzt, die Aufstellungsversammlungen für die BTW21 anzuberaumen. Also nur gut zwei Wochen später. Das ist rekordverdächtig.
: Auch für Aufstellungsversammlungen gelten grundsätzlich die üblichen Ankündigungs- und Einladungsfristen. Hierzu ist aber erst ein geeigneter Ort zu finden, welches in Zeiten der Kontaktbeschränkungen nicht ganz einfach ist.
Antwort Frage 2:
: Das lässt aus den o.a. organisatorischen Gründen nicht umsetzen. Außerdem ist auf dem OPT2020.2 mit einer weiteren Ergänzung des Wahl- und Grundsatzprogramms zu rechnen. Dies wird vermutlich auf Kandidaturen einwirken.
Antwort Frage 3:
: Der Beschluss wurde am 16.07.2020 in der allgemeinen Urlaubszeit auf einer aufgezeichneten LaVo-Sitzung gefasst, ist öffentlich einsehbar und bereits 12 Tage später kommt eine Mahnung, alle Mitglieder anzuschreiben? Eine Information erfolgt direkt an die Mitglieder zusammen mit der Veröffentlichung des Newsletters 08/20.
Antwort Frage 4:
: Die Unart von Spontankandidaturen ist nicht förderungswürdig. Natürlich bemüht sich der LaVo um geeignete Kandidierende und hätte sich gewünscht, dass dies auch bei den vorhergehenden Wahlen geschehen wäre.
Antwort Frage 5:
: Dem Landesvorstand steht es nicht zu, Kandidierende zu qualifizieren. Sie werden durch die Mitglieder aufgestellt und gewählt.
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