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= Antrag 2010.4 =
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §10 (4) der aktuellen Kreissatzung , sowie die neuen Absätze §10 (5) und §10 (6) beschließen:
==Neue Version==
'''(4) ''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgebenVerpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen. '''(5)''' Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. '''(6)''' Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
==Alte Version==
==Begründung==
Es wird keine Datenschutzerklärung, sondern eine Datenschutzverpflichtung abgegeben (Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß §5 BDSG), zudem ist es dringend notwendig, dass sichergestellt wird, dass alle Personen die im Kreisverband mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, eine Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG abgeben - einschließlich dem Vorstand.
==Antragsteller==