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→§ 10 Tagung
:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
===§ 10 Tagung*===
:(1) <sup>1</sup>Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.
:(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit ''einfacher '' Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. <sup>2</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. <sup>2</sup>Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. <sup>3</sup>Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. <sup>4</sup>Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.
:(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
Term. § 24
===§ 11 Stimmrecht===