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(1) 1Der Landesparteitag wählt einen Vertrauensbeauftragten sowie einen Stellvertreter.
2Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Vertrauensbeauftragte
verhindert ist.
(4) Der Vertrauensbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht
entbunden wird.
(5) Der Vertrauensbeauftragte strebt - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche
Konfliktlösung an.