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Diskussion
Antwort: Der Anspruch auf Anhörung vor (und nicht nach) einer Ordnungsmaßnahme ist in der Tat absolut und das ist auch gut so. Ob der von der Massnahme betroffene PIRAT die Anhörung wahrnimmt, ist einzig und alleine seine Sache. Wird die angebotene Anhörung aus Gründen nicht wahrgenommen, die in seiner Spähre liegen, kann er aus der Nichtanhörung später keine Rechte hergeleiten. Er würde sich in diesem Falle rechtsmißbräuchlich verhalten.
Unabhängig davon macht bereits das Wort, dass .... etwas "gewährt" wird deutlich, dass lediglich die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt/zugestanden wird. Der Begriff "gewähren" impliziert die Bitte um Anhörung. http://de.thefreedictionary.com/gew%C3%A4hren
==== Argument 1 ====
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