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Änderungen

Antragsfabrik/Aufteilung Mitgliedsbeitrag aus Landessicht

12 Bytes entfernt, 17:26, 12. Mai 2012
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen wird um einen Absatz 5 ergänzt:
(5) <sup>1</sup>Die Verteilung aller dem Landesverband nach Abzug des Anteils des Bundesverbands zustehender Mitgliedsbeitragsanteile wird wie folgt festgelegt: Der Landesverband erhält 50% des Beitragsanteils. <sup>2</sup>Der für das Mitglied zuständige Stadt-, Kreis- oder Regionalverband erhält 30%. <sup>3</sup>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. <sup>4</sup>Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband Orts-, Kreis-, Stadt- und/oder Regionalverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
| Begründung =
9.127
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