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Antragsfabrik/Vertrauensbeauftragter

4 Bytes entfernt, 11:03, 18. Mai 2012
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(1) 1Der Landesparteitag wählt einen Vertrauensbeauftragten sowie einen Stellvertreter.
 
2Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Vertrauensbeauftragte
 
verhindert ist.
(4) Der Vertrauensbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht
 
entbunden wird.
(5) Der Vertrauensbeauftragte strebt - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche
 
Konfliktlösung an.
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