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Archiv/AG Satzung/Muster einer Kreisverbandssatzung

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== Abschnitt 1 - ''Der Kreisverband'' ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(1) Der Kreisverband '''[Muster-Kreisverband]''' (Kurzbezeichnung: PIRATEN '''[Muster-Landkreis/Kürzel KV]''') der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.:(2) <sup>1</sup>Der Sitz des Kreisverbandes ist [Gründungsortoder Musterort xy]. <sup>2</sup>Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreise Landkreis '''[Musterlandkreis 1Muster-Landkreis]'''.
==== § 2 Mitgliedschaft ====
:(1) <sup>1</sup>Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und AufspaltungAuflösung'' ==
==== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
:(3) <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
==== § 16 14 Inkrafttreten ====:(1) Diese Satzung tritt am '''[Datum]'''in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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