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Änderungen

Benutzer:FireFox/KV BRB GO Vorschlag

2.768 Bytes hinzugefügt, 19:27, 5. Sep. 2010
§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
:*8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
:*9. Erstellung eines Wahlprotokolls.
:Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann er der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
*(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.
==='''§ 7 Abstimmung'''===
*(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen.
*(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
*(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
*(4) Sieht die Kreissatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
==='''§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)'''===
*(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
*(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs 2 findet und § 12 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
*(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.
:''(*) § 10 Abs 1 Satz 4 lit b) GO''
==='''§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen'''===
*(1) Die Vorschriften Bestimmungen dieses Abschnittes finden gelten auch Anwendung für die Aufstellung von Kreislisten für Wahlen Wahlkreisbewerbern zu VolksvertretungenBundes- oder Landtagswahlen*.  (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung Bewerbern nach Maßgabe des Kreisverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer WahlBrandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<nowiki>**</nowiki>.*(3) Bei Aufstellungen nach Abs 1 oder 2) Die Listenplätze  1. werden die Bewerber in Einzelwahl geheimer Wahl gewählt<nowiki>;</nowiki> 2. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer einen Wahlvorschlag einbringen kann:  3. wird allen Bewerbern Gelegenheit gegeben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und  4. Die Reihenfolge wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass das Wahlprotokoll den Anforderungen des Abs 4 gerecht wird. (4) Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass mindestens eine weitere (unterschriebene) Ausfertigung  a) der Wahlgänge beginnt Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit dem ersten Listenplatz Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung zur Einreichung beim Kreiswahlleiter oder Wahlleiter erstellt wird numerisch fortgeführt bis zum letzten***. b) Bei Aufstellung mehrerer Bewerber enthält die Niederschrift zusätzlich die Festlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (Listenplätze). {{GreyBox2|1=Anmerkungen zu § 16|2=<nowiki>*</nowiki>* a) Der Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt.*b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (3zum Beispiel Landkreise) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Kreistagswahlan, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind, so wird die gemeinsame Versammlung (§ 21 Abs. 2 BundeswahlG; § 25 Abs. 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Rahmen Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer KreisversammlungAbstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, findet in geheimer Einzelwahl stattdem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.  <nowiki>**</nowiki>*(4a) Richtet der Der Kreisverband richtet die Versammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder mehrerer Bewerber (zum Beispiel für Oberbürgermeisterwahlen oder Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, in dem er tätig ist, aus. * b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (§ 33 Abs. 2 BbgKWahlG).   <nowiki>***</nowiki>* Bei der Einreichung haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, so finden dass:* der/die Vorschriften dieser GO sinngemäß AnwendungBewerber in geheimer Wahl gewählt worden ist/sind,:* jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war,:* alle Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und :im Falle einer Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers für den Brandenburgischen Landtag oder einer Aufstellung nach Maßgabe des BbgKWahlG zusätzlich,:* dass sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung (Wahl) beteiligten.}}
==='''§ 17 -freibl-( für Listenwahl)'''===
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