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Benutzer:Veit/Arbeitsspeicher/Satzung

692 Bytes entfernt, 18:05, 5. Nov. 2011
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<$DATUM>
 
= Satzung =
== Abschnitt 1 - ''Der Regionalverband'' ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(1) Der Regionalverband Barnim-Uckermark (Kurzbezeichnung: Regionalverband BarUmBar-Um) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(2) Der Sitz des Regionalverbandes ist Eberswalde.
:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die Landkreise Barnim und Uckermark.
==== § 7 Tagung ====
*(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
*(2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
==== § 8 Aufgaben ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
:(2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. <sup>2</sup>Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. <sup>5</sup>Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. <sup>6</sup>Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
==== § 10 Wahlen ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und - sofern errichtet - das regionale Schiedsgericht. <sup>2</sup>Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.
=== ''Unterabschnitt 2 - Der Regionalvorstand'' ===
:(2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.:(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. :(6) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
:(1) <sup>1</sup>Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Aufspaltung'' ==
==== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
:(3) <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und regionale Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen um kommunale und regionale Themen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 Satz 2 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
==== § 14 Spaltung in Teilverbände ====
:(1) <sup>1</sup>Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, sich in Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände aufzuspalten. <sup>2</sup>Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. <sup>3</sup>Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.:(2) <sup>1</sup>Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. <sup>2</sup>Sind über § 15 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.:(3) <sup>1</sup>Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 4 dieser Satzung über dessen Entlastung. <sup>2</sup>Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.:(4) <sup>1</sup>Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. <sup>2</sup>Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
==== § 15 Abwicklung der Aufspaltung ====
:(1) <sup>1</sup>Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. <sup>2</sup>Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. <sup>3</sup>Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. <sup>4</sup>Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. <sup>5</sup>Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.:(2) <sup>1</sup>Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. <sup>2</sup>Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
:*a) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:
::1) Jeder Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverband erhält zunächst 15 Prozent der Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten.::2) Der restliche Teil wird werden analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände verteilt.::32) Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. <sup>4</sup>Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.:(4) <sup>1</sup>Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. <sup>2</sup>Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
==== § 16 Inkrafttreten ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am <$DATUM> 16.12.2011 in Kraft. <sup>2</sups>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.</s>
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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