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Benutzer:Veit/Arbeitsspeicher/Satzung

488 Bytes entfernt, 18:05, 5. Nov. 2011
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Unsinn gestrichen
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<$DATUM>
 
= Satzung =
== Abschnitt 1 - ''Der Regionalverband'' ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(1) Der Regionalverband Barnim-Uckermark (Kurzbezeichnung: Regionalverband BarUmBar-Um) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(2) Der Sitz des Regionalverbandes ist Eberswalde.
:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die Landkreise Barnim und Uckermark.
:(2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.:(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. :(6) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
:(1) <sup>1</sup>Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Aufspaltung'' ==
==== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
:(3) <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und regionale Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen um kommunale und regionale Themen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 Satz 2 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
==== § 14 Spaltung in Teilverbände ====
:(1) <sup>1</sup>Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, sich in Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände aufzuspalten. <sup>2</sup>Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. <sup>3</sup>Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.:(2) <sup>1</sup>Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. <sup>2</sup>Sind über § 15 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.:(3) <sup>1</sup>Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 4 dieser Satzung über dessen Entlastung. <sup>2</sup>Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.:(4) <sup>1</sup>Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. <sup>2</sup>Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
==== § 15 Abwicklung der Aufspaltung ====
:(1) <sup>1</sup>Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. <sup>2</sup>Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. <sup>3</sup>Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. <sup>4</sup>Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. <sup>5</sup>Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.:(2) <sup>1</sup>Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. <sup>2</sup>Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
:*a) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:
::1) Jeder Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverband erhält zunächst 15 Prozent der Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten.::2) Der restliche Teil wird werden analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände verteilt.::32) Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. <sup>4</sup>Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.:(4) <sup>1</sup>Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. <sup>2</sup>Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
==== § 16 Inkrafttreten ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am <$DATUM> 16.12.2011 in Kraft. <sup>2</sups>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.</s>
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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