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Cottbus/Satzung des Kreisverbandes

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Satzung

des Kreisverbandes Cottbus
der Piratenpartei Brandenburg

beschlossen von der Gründungsversammlung am 31. August 2009,
zuletzt geändert vom Kreisparteitag am 4. Oktober 2010


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Cottbus (Kreisverband) des Landesverbandes Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Cottbus und die Kurzbezeichnung PIRATEN Cottbus.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Cottbus.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Cottbus.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Cottbus. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Cottbus hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Cottbus nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Brandenburg Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ab­lehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) gestrichen

§ 4 Gliederung

(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach Landes- und Bundessatzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) Einem/r Vorsitzenden,
b) Einem/r StellvertreterIn,
c) Dem/r KreiskassiererIn,
d) Keinen oder einer geraden Anzahl von BeisitzerInnen.

(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.

(5) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.

(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine ProtokollantIn.

(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären und diesen/r Änderung/en schriftlich zustimmen.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. Solche Ergänzungen um kommunale Themen können nur von einem Kreisparteitag mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.

§ 10 Finanzen / Datenschutz

(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können gemeinsam weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Entziehung der Bankvollmacht kann jederzeit auf Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen, wenn sie begründet ist. Erteilung und/oder Entziehung der Bankvollmacht sind spätestens bei der folgenden Kreisvorstandssitzung beziehungsweise beim folgenden Kreisparteitag, welches Ereignis auch immer früher eintritt, dokumentationspflichtig.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.

(5) Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.

(6) Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Cottbus dem Landesverband Brandenburg zu.

§ 11a Urabstimmungen

(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband, insbesondere hinsichtlich des Programms und der Satzung kann eine Urabstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:

1. von zehn Prozent, jedoch mindestens fünf, der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes oder
2. des Kreisparteitages.

Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.

(3) Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Kreisparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Kreisparteitag erlässt.

(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten des Kreisverbandes beteiligt haben. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur entsprechend dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren möglich.

(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Kreisverband.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.