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Datenschutzgesetze und Zuständigkeiten

Datenschutzverpflichtung

  • Anmerkung: Die Abgabe einer DSV verpflichtet den Unterzeichner auch über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit und/oder der Mitgliedschaft in der Organisation hinaus und kann nicht zurückgenommen werden, §5 Satz 3 BDSG.