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Diskussion:Kreisverband MOL/Vorstandssitzung/2009-10-28

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Landessatzung § 16.1.1 Der Landesvorstand

(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähig, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein neuer Landesvorstand gewählt wurde.

Nur zur Erläuterung, falls nicht alle die Satzung im Kopf haben. Bastian

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