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Änderungen

Kreisverband BRB/Satzung/Entwurf Kreissatzung BRB

3.996 Bytes hinzugefügt, 17:41, 1. Apr. 2010
K
kat
== '''Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Brandenburg (Stadt) vom 14.10.2009''' ==
{{OrangeBox2|Globaler Änderungsvorschlag|Ersetzen der Begrifflichkeit "Brandenburg (Stadt)" in "Brandenburg an der Havel" auf Grund festgelegter Namensgebung der kreisfreien Stadt.}}
{{BlueBox2|1=§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet|2=
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Brandenburg (Stadt) und die Kurzbezeichnung PIRATEN Brandenburg (Stadt).
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Brandenburg an der Havel und die Kurzbezeichnung PIRATEN BRB.}}
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Brandenburg (Stadt).
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Brandenburg(Stadt).  (5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Brandenburg (Stadt). Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|... Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.}}
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Brandenburg (Stadt). Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
}}
 
{{BlueBox2|1=§ 2 Mitgliedschaft|2=
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
}}
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht. }}
* (c) dem/r KreiskassiererIn,
* (d) 1 BeisitzerIn,
* (e) 1 Basisvertreter, der auch im Falle eines Piraten-Kreisrates Basisrates oder ähnlichen Rates auf Landesebene den Kreisverband Brandenburg (Stadt) dort vertritt. {{OrangeBox2|Änderungsvorschlag (e)|1 BasisvertreterIn, der/die die Interessen der Basis des Kreisverbandes Brandenburg an der Havel im eigenen Vorstand, als auch auf Landesebene vertritt.}}
(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|'''(4)''' Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss der Kreisparteitag die Zulässigkeit seiner Kandidatur für jeden Einzelfall explizit mit absoluter Mehrheit beschließen.[...]}} {{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|[...] Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.}}
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
{{OrangeBox2|§6 (5) Verbesserungsvorschlag|2=
'''(5)''' Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
}}
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.





(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
{{OrangeBox2|1=Änderungsvorschlag|2=
Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
}}
(5) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleitereine/en VersammlungsleiterIn, einen Wahlleiter eine/en WahlleiterIn und mindestens eine /en ProtokollantIn.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfereine/en RechnungsprüferIn, der /die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer /die RechnungsprüferIn aus seiner Funktion entlassen.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter /die WahlleiterIn und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{BlueBox2|1=§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen|2=
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber BewerberInnen sollen , soweit erforderlich , ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen. }}
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. }}
{{BlueBox2|1=§ 10 Finanzen/ Datenschutz|2=
(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.}}  (4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.}}
{{BlueBox2|1=§ 11 Auflösung des Kreisverbandes|2=
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Brandenburg an der Havel dem Landesverband Brandenburg zu.}} }}
{{BlueBox2|1=§ 12 Inkrafttreten|2=
(1) Diese Satzung tritt nach dem Beschließen sofort in Kraft.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.}}
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.}}
 
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Kreisverband_Brandenburg]]
[[Kategorie:Satzungsentwurf]]
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