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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

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{{OrangeBox1|'''Hinweis:''' Hierbei handelt es sich lediglich um einen Satzungsentwurf. Die aktuell gültige Fassung der Satzung finden Sie unter [[Kreisverband_OHV/Satzung|Satzung]].}}
__TOC__
'''Entwurf der Satzung für den Kreisverband Oberhavel (PIRATEN OHV)'''
== '''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet''' ==
(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. <br>(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Oberhavel und die Kurzbezeichnung PIRATEN OHV.<br> (3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Oranienburg.<br>{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Der Sitz des Kreisverbandes ist in Oranienburg. Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt. {{RedBox2|Anmerkung|Damit wird vermieden, daß eine Addressänderung der Kreisgeschäftsstelle eine Satzungsänderung notwendig macht. Für eine ladungsfähige Anschrift scheint im Übrigen ein Postfach nicht auszureichen. Siehe hierzu etwa [http://www.jurablogs.com/de/olg-koblenz-angabe-eines-postfachs-als-ladungsfaehige-anschrift-in-widerrufsbelehrung Postfach als ladungsfähige Anschrift].}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:28, 6. Nov. 2009 (CET)}} (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.<br> (5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.<br>{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Stehen einzelne Regelungen dieser Satzung den Satzungsregeln des jeweils höheren Verbandes entgegen oder sind in dieser Satzung nicht geregelt, so gelten die Regeln des jeweils höheren Verbandes entsprechend. {{RedBox2|Anmerkung|Das muß bestimmt noch einmal juristisch ausformuliert werden. Erreicht werden soll, daß die Kreisverbandssatzung gilt sofern möglich, und nur Regelungen aus dem jeweils nächsthöheren Verband (Landesverband, Bundesverband) gelten, wenn dies in der Kreisverbandssatzung nicht geregelt ist oder nicht hätte geregelt werden dürfen.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:28, 6. Nov. 2009 (CET){{RedBox2|Vorschlag|(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Soweit in dieser Satzung von den Befugnissen des Kreisverbandes zum Erlass einer eigenen Satzung keine Gebrauch gemacht wurde oder diese Satzung im Widerspruch zur Satzung des nächsthöheren Verbandes steht, gilt entsprechend die Satzung des Nächsthöheren Verbandes.}}--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:21, 14. Nov. 2009 (CET)}}
== '''§ 2 Mitgliedschaft''' ==
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.<br>(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.<br>(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.<br>(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.<br>
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
== '''§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft''' ==
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.<br>(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft {{RedBox2|Anmerkung|Der Austritt kann natürlich ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Verwendung des Wortes ''erklären'' ist hier aus meiner Sicht korrekt,da laut Wikipedia eine Erklärung ein kommunikativer Akt ist , der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugebeneinen Sachverhalt, eine Situation oder eine Absicht ''feststellt'' oder erläutert.--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:39, 6. Nov.<br>2009 (CET)}}
{{OrangeBox2|Anmerkung|Rechtlich sehe ich das genauso (gemeint ist "Erklären" im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung), allerdings nehme auch den Einwand ernst, dass diese Formulierung von Personen ohne juristischen Hintergrund dahingehend verstanden werden könnte, dass man seine Gründe darlegen muss. Ich wäre auch nicht böse, wenn man das mit einem Nebensatz klarstellen würde:
{{RedBox2|Vorschlag|(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären und bedarf keiner Begründung.}}
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:27, 14. Nov. 2009 (CET)
}}
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
== '''§ 4 Gliederung''' ==
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.<br>(2) Die Ortsverbände werden von der Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.<br>(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.<br>(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können {{RedBox2|Anmerkung|Der erste Satz kann gestrichen werden, da dieser eine eigene Ortskasse unterhaltenunnötige Einschränkung bedeuten würde}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:44, 6. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher MehrheitNov. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.<br>2009 (CET)}}
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|''Der Absatz kann komplett gestrichen werden.''
{{RedBox2|Anmerkung|Eventuelle Ordnungsmaßnahmen sind bereits in der Bundessatzung (§6 Absatz 6) geregelt. Eine zusätzliche Regelung wird hier nicht benötigt.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:44, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
 
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
== '''§ 5 Organe des Kreisverbandes''' ==
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreishauptversammlung und der Kreisvorstand.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|''Kreisparteitag'' statt Kreishauptversammlung. Siehe auch §7 Kreishauptversammlung
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:49, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreishauptversammlung und der Kreisvorstand.<br>(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.<br>  
== '''§ 6 Der Kreisvorstand''' ==
{{RedBox2|Anmerkung|Ob Beisitzer benötigt werden sollte man meiner Meinung nach von der Anzahl der Mitglieder in Oberhavel und den notwendigen Tätigkeiten abhängig machen - daher entweder erst einmal streichen oder den Abschnitt etwas allgemeiner halten, damit der Vorstand auch ohne Beisitzer gewählt werden kann).}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:04, 17. Okt. 2009 (CEST)
* Einverstanden, "bis zu zwei Beisitzern" ist angenehm flexibel und § 11 I S. 2 PartG schreibt lediglich vor, dass der Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:19, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag 2|0 Beisitzer oder eine gerade Anzahl von Beisitzern
{{RedBox2|Anmerkung|Gemäß der Diskussion auf dem OHV Piratenstammtisch am 05.11.2009, daß die Summe der Mitglieder des Kreisvorstandes möglichst ungerade sein sollte, um Pattsituationen zu vermeiden.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:54, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
{{RedBox2|Anmerkung|Klingt komisch, aber § 9 I S. 2 PartG bestimmt, dass die Mitgliederversammlung bei Gebietsverbänden der untersten Stufe Hauptversammlung zu heißen hat. Bei ''Ipsen'', ParteienG, § 9 Rn. 2 liest es sich für mich so, dass die Bezeichnung davon abhängt, ob sich tatsächlich noch eine weitere Verbandsebene unter der betrachteten Ebene befindet - in unserem Fall also z.B. Ortsverbände. Da wir solche noch nicht haben, ist es m.E. richtiger und dem Gesetz entsprechend, von einer Hauptversammlung zu sprechen. Wenn meine Rechtsauffassung zutrifft, müsste man allerdings die Bezeichung mit Gründung des erstens Ortsverbands wieder in Kreisparteitag umändern...
Ipsen merkt aber zudem an, dass diese Vorschrift des PartG vermutlich verfassungswidrig ist, aber entschieden ist das nicht, wohl auch mangels Relevanz. Meinungen?* Nachtrag: Nach Rücksprache mit Bastian in der ML halte ich es jedenfalls für vertretbar, es (schon aus Homogenitätsgründen) wie in den anderen Kreisverbandssatzungen bei der Bezeichnung Kreisparteitag zu lassen. Ich lasse die Anmerkung aber stehen, falls sich noch andere Rechtsauffassungen dazu ergeben. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)}}
(1) Die Kreishauptversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
{{RedBox2|Anmerkung|Wir benötigen meiner Meinung nach den Passus über Ortsverbände oder Organe des Kreisverbandes nicht, wenn sowieso jedes stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandes antragsberechtigt ist.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
* Da ist natürlich was dran. Zwingende Vorschriften diesbezüglich seh ich auch nicht, würde also diesen Änderungsvorschlag mittragen. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
{{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
* Hier habe ich doch so meine Bedenken, was die innerparteiliche Demokratie angeht. Wenn man von den Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Wahlen ausgeht, und dann noch eine so geringe Beschlussfähigkeitsschwelle ansetzen will, hat man schnell den Effekt dass eine kleine Gruppe über das Schicksal des Kreisverbands entscheiden kann - zumal eine so geringe Schwelle auch dazu verleiten könnte, Parteitage trotz wenigen Mitgliedern die Zeit haben anzusetzen, da man ja trotzdem beschlussfähig wäre...<br>Ich glaube die Beschlussfähigkeit ist das falsche Regulativ für die Meinungsbildung im Kreisverband - in jedem Fall müssen wir es schaffen, mehr Parteimitglieder in OHV zu aktivieren, wenn das was werden soll. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag 2|Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens (Anzahl Vorstandsmitglieder + 2) stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
{{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist. Eventuell ist 10% vom ersten Vorschlag zu tief gegriffen. Da die Größe des Vorstandes nicht direkt festgelegt ist, wenn wir die Anzahl der Beisitzer variabel halten und nicht nach oben beschränken, ist dafür Sorge zu tragen, daß der Vorstand alleine (ohne weitere Mitglieder} nicht bereits für eine beschlussfähige Kreishauptversammlung (Kreisparteitag) ausreichend ist - daher sollte die Anzahl aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens um zwei höher sein als der Vorstand Mitglieder hat.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
{{RedBox2|Formulierungsvorschlag|Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder die Anzahl der Vorstandsmitglieder um wenigstens 2 übersteigt.}}
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:46, 14. Nov. 2009 (CET)
}}
(12) Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{RedBox2|Anmerkung|Laut Diskussion Piratenstammtisch Oberhavel vom 5.11.2009 sind Beiträge bereits in der Bundessatzung festgeschrieben und können durch den Kreisverband nicht getrennt festgelegt werden. Inwieweit dies auch auf die Kassen-/Finanzordnung zutrifft, sollte noch geprüft werden. Da hier aber nicht alle Punkte aufgeführt werden sondern nur diejenigen, auf die ein besonderes Augenmerk gelenkt werden soll (''insbesondere''), ist es aus meiner Sicht in Ordnung, wenn auch der Begriff Kassenordnung gestrichen wird (bevor hier etwas falsches steht). Dies würde, sofern doch über die Finanzordnung (Kassenordnung) beschlossen werden kann, ja keine Einschränkung bedeuten}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(13) Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:29, 17. Okt. 2009 (CEST)
}}
* Okay, § 33 BGB (der wie gesagt nicht zwingend ist, aber bei einer unklaren Formulierung in der Satzung wohl zur Auslegung herangezogen werden könnte) geht von der Mehrheit (im Falle des § 33 BGB sogar von einer 3/4-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen aus.<br>Vorschlag:
{{OrangeBox2|Vorschlag|(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.}}<br>Damit wäre es eindeutig. (Hinweis: Die Änderung der Bezeichnung in Kreisparteitag habe ich der Übersichtlichkeit halber nicht gleich mit eingepflegt.) --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:52, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
{{RedBox2|Anmerkung|Eventuell gibt es zu ''dringenden'' Satzungsänderungen ein BGH-Urteil, daß hier sogar eine einstimmige Zustimmung
aller Mitglieder des Kreisverbandes gefordert ist. Dies wäre noch zu prüfen, würde aber vom Effekt her ''dringende'' Satzungsänderungen quasi unmöglich machen, so daß dieser Passus dann auch gestrichen werden könnte. Ich wüßte derzeit nicht, welche Satzungsänderungen so dringend sind, daß diese nicht auch über eine Kreishauptversammlung im normalen Rahmen abgehandelt werden könnten. Hat da jemand Beispiele?
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:20, 6. Nov. 2009 (CET)
{{OrangeBox2|Anmerkung|Meines Erachtens schadet die Klausel auch mehr, als dass sie nützt. Für eine dringende Satzungsänderung, die auch ohne Kreisparteitag konsensfähig ist fällt mir nicht wirklich ein Beispiel an. Selbst eine Änderung der Rechtslage, die eine Änderung der Satzung zwingend machen würde, hat regelmäßig eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten, so dass man das auch auf einem Kreisparteitag - auch einem spontan einberufenen - klären kann.
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:53, 14. Nov. 2009 (CET)
}}
}}
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
== '''§ 10 Finanzen''' ==
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Finanzen / Datenschutz
{{RedBox2|Anmerkung|Datenschutz sollte mit aufgenommen werden (siehe Absatz 6)- analog zum HVL Satzungsentwurf.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 17:11, 15. Nov. 2009 (CET)
}}
 
(1) Der Kassierern und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
 
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
 
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(1) Der Kassierern und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.<br>(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.<br>(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.<br>(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.<br>(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.<br>
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis erfolgt gemäß Satzung der übergeordneten Verbände oder wird, wenn es den Regeln der übergeordneten Verbänden nicht entgegensteht, durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
{{RedBox2|Anmerkung|Die Verteilung ist bereits durch die Bundessatzung in §2 Mitgliedsbeitrag (Absatz 5-7) geregelt. Dort wird lediglich dem jeweiligen Landesverband eine weitergehende Verteilungsregelung zugestanden, die für den LV Brandenburg aber derzeit nicht vorgesehen ist. Es wäre daher theoretisch möglich, daß der LV die weitergehende Regelung zur Verteilungsregelung den Kreisverbänden bei einer späteren Satzungsänderung zugestehen könnte.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
{{RedBox2|Anmerkung 2|Laut Verteilungsschlüssel der Bundessatzung sieht die Verteilung wie folgt aus: 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20% (sollte im Falle einer Aufteilung nach §6 Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband.). Das sind für mich in Summe 105%.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(6) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Dies gilt auch für gewählte Vertreter des Vorstandes. Den Inhalt der Datenschutzerklärung bestimmt die verantwortliche Stelle.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Hinzufügen von Punkt (6)
{{RedBox2|Anmerkung|Datenschutz sollte mit aufgenommen werden (siehe Absatz 6)- analog zum HVL Satzungsentwurf.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 17:11, 15. Nov. 2009 (CET)
}}
== '''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes''' ==
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
{{RedBox2|Anmerkung|2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.* Wie oben wäre es dann konsequent, auch hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fordern, demnach:{{OrangeBox2|Vorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.}}--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:57, 19. Okt. 2009 (CEST)}}
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
{{RedBox2|Anmerkung|Hier sollte man meiner Meinung nach explizit angeben, daß es sich um das Vermögen des Kreisverbandes handelt.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:45, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
{{RedBox2|Anmerkung|Die Wahl des Vorstands des Kreisverbands soll ja gemäß Satzung erfolgen, direkt nachdem diese beschlossen wurde. Ansonsten würde der Gründungsparteitag zwei Tage dauern.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:54, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==  (1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.<br!-- Kategorien -->(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.<br>[[Kategorie:Kreisverband OHV]][[Kategorie:Satzungsentwurf]]
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